JuraForum.de > Urteile > Europäische Gericht > Verkündungsdatum > 01 / 2001
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| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung 857/84/EWG, Verordnung 804/68/EWG, Verordnung 1371/84/EWG |
| Schlagworte: | 1. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges Verhalten der Organe - Milcherzeuger, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgabenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungsprämien ausgesetzt hatten - Erzeuger, der auch nach den Rechtsvorschriften zur Behebung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 vom Milchmarkt ausgeschlossen blieb - Schaden - Kausalzusammenhang - Beweislast (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG], Verordnungen Nrn. 1078/77, 857/84 und 764/89 des Rates) 2. Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Haftung für die Verordnung Nr. 857/84, aufgrund deren den Milcherzeugern, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, keine Referenzmenge zugeteilt wurde - Zeitweiliger Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung - Bedeutung (Mitteilung 92/C 198/04 des Rates und der Kommission) 3. Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Haftung für die Verordnung Nr. 857/84, aufgrund deren den Milcherzeugern, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, keine Referenzmenge zugeteilt wurde - Zeitweiliger Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung - Hemmung der Verjährung (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Haftung der Gemeinschaft für die Schäden, die bestimmten Milcherzeugern aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 über die Festsetzung der Referenzmenge für jeden Erzeuger auf der Grundlage der während eines Referenzjahres gelieferten Erzeugung im Rahmen der Zusatzabgabenregelung für Milch entstanden sind, kann gegenüber Erzeugern, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 aus Gründen, die auf die lückenhafte Regelung der Zuteilung von Quoten in der Verordnung Nr. 857/84 zurückzuführen sind, vom Milchmarkt ausgeschlossen blieben, zu bejahen sein, sofern der betreffende Erzeuger einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichtzuteilung einer Quote gemäß dieser Verordnung und der Tatsache nachweist, die - wie z. B. der Verkauf des Betriebes, auf den sich die vom Erzeuger gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung bezog - zur Ablehnung seines Quotenantrags im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 764/89 führte. ( vgl. Randnr. 59 ) 2. Der in der Mitteilung des Rates und der Kommission über den späteren Erlass der Verordnung Nr. 2187/93 über das Angebot einer Entschädigung an die betreffenden Erzeuger enthaltene Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung gegen die Gemeinschaft gerichteter außervertraglicher Ansprüche von Milcherzeugern, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgebenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungsprämien ausgesetzt hatten, ist eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der genannten Verordnung vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten. Diese Mitteilung richtete sich speziell an Erzeuger, deren Entschädigungsansprüche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich an eines der Gemeinschaftsorgane gewandt hatten, noch nicht verjährt waren. Der letztere Fall bezog sich auf Erzeuger, die vor der Veröffentlichung der Mitteilung eine Entschädigung von den Gemeinschaftsorganen verlangt hatten und von diesen ersucht worden waren, bis zum Erlass der Verordnung über die Pauschalentschädigung keine Schadensersatzklage zu erheben. Durch die Nennung dieser Erzeuger sollten ihre Entschädigungsansprüche gewahrt werden. Ein Erzeuger, dessen Schreiben an den Rat und die Kommission nie beantwortet wurde, erfuellt diese Voraussetzungen nicht, da der Rat und die Kommission ihm gegenüber keine Verpflichtung eingegangen sind. Unter diesen Umständen kann er sich nicht auf die genannte Mitteilung berufen. ( vgl. Randnrn. 84-86 ) 3. Die von den Gemeinschaftsorganen eingegangene Verpflichtung, sich während eines bestimmten Zeitraums nicht auf die Verjährung der außervertraglichen Ansprüche von Milcherzeugern, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgebenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungsprämien ausgesetzt hatten, gegen die Gemeinschaft zu berufen, um sie zu veranlassen, keine Klage zu erheben, hatte zur Folge, dass der Lauf der Verjährungsfrist während dieses Zeitraums gehemmt war. Dem Vorbringen, die Verjährungsfrist habe allein deshalb, weil diese Erzeuger nach Ablauf des genannten Zeitraums nicht innerhalb der Frist des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes Klage erhoben hätten, mit Beginn dieses Zeitraums neu zu laufen begonnen, als wäre die Verpflichtung nicht eingegangen worden, kann daher nicht gefolgt werden. ( vgl. Randnrn. 93-95 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-76/94 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung 857/84/EWG, Verordnung 804/68/EWG, Verordnung 1371/84/EWG |
| Schlagworte: | Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges Verhalten der Organe - Milcherzeuger, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgabenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungsprämien ausgesetzt hatten - Erfordernis des Nachweises der Absicht, die Milcherzeugung nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen - Spätere Erlangung einer vorläufigen Referenzmenge - Unbeachtlich (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG], Verordnungen Nrn. 1078/77 und 857/84 des Rates) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Haftung der Gemeinschaft für die Schäden, die bestimmten Milcherzeugern aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 über die Festsetzung der Referenzmenge für jeden Erzeuger auf der Grundlage der während eines Referenzjahres gelieferten Erzeugung im Rahmen der Zusatzabgabenregelung für Milch entstanden sind, hängt davon ab, dass diese Erzeuger ihre Absicht klar bekundet haben, die Milcherzeugung nach Ablauf der gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen. Damit die rechtswidrige Handlung, die zur Ungültigerklärung der Verordnungen führte, aufgrund deren es zu der Situation kam, in der sich die betreffenden Erzeuger befanden, einen Schadensersatzanspruch dieser Erzeuger auslösen kann, müssen diese nämlich an der Wiederaufnahme der Milcherzeugung gehindert worden sein. Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen. Im Hinblick darauf schließt die Tatsache, dass ein Erzeuger keine Quote erhielt, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen nicht erfuellte, die in den zur Behebung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 bestimmten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen waren, nicht aus, dass er bei Ablauf seiner Verpflichtung darauf vertrauen durfte, die Milcherzeugung wieder aufnehmen zu können, und dass er folglich einen Entschädigungsanspruch hat. Möglich ist aber auch, dass Erzeuger die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Verpflichtung nicht wieder aufnehmen wollten und einige Jahre später eine Referenzmenge erhielten, soweit sie die dann geltenden Voraussetzungen erfuellten. Somit beweist die spätere Erlangung einer vorläufigen Referenzmenge für sich allein nicht, dass ein Erzeuger am Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Absicht hatte, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen. ( vgl. Randnrn. 45, 51-52 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-73/94 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung 857/84/EWG, Verordnung 804/68/EWG, Verordnung 1371/84/EWG |
| Schlagworte: | Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges Verhalten der Organe - Milcherzeuger, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgabenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungsprämien ausgesetzt hatten - Erfordernis des Nachweises der Absicht, die Milcherzeugung nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen - Spätere Erlangung einer vorläufigen Referenzmenge - Unbeachtlich (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG], Verordnungen Nrn. 1078/77 und 857/84 des Rates) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Haftung der Gemeinschaft für die Schäden, die bestimmten Milcherzeugern aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 über die Festsetzung der Referenzmenge für jeden Erzeuger auf der Grundlage der während eines Referenzjahres gelieferten Erzeugung im Rahmen der Zusatzabgabenregelung für Milch entstanden sind, hängt davon ab, dass diese Erzeuger ihre Absicht klar bekundet haben, die Milcherzeugung nach Ablauf der gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen. Damit die rechtswidrige Handlung, die zur Ungültigerklärung der Verordnungen führte, aufgrund deren es zu der Situation kam, in der sich die betreffenden Erzeuger befanden, einen Schadensersatzanspruch dieser Erzeuger auslösen kann, müssen diese nämlich an der Wiederaufnahme der Milcherzeugung gehindert worden sein. Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen. Im Hinblick darauf schließt die Tatsache, dass ein Erzeuger keine Quote erhielt, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen nicht erfuellte, die in den zur Behebung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 bestimmten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen waren, nicht aus, dass er bei Ablauf seiner Verpflichtung darauf vertrauen durfte, die Milcherzeugung wieder aufnehmen zu können, und dass er folglich einen Entschädigungsanspruch hat. Möglich ist aber auch, dass Erzeuger die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Verpflichtung nicht wieder aufnehmen wollten und einige Jahre später eine Referenzmenge erhielten, soweit sie die dann geltenden Voraussetzungen erfuellten. Somit beweist die spätere Erlangung einer vorläufigen Referenzmenge für sich allein nicht, dass ein Erzeuger am Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Absicht hatte, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen. ( vgl. Randnrn. 46, 52-53 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-533/93 | |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 40/94/EWG |
| Schlagworte: | 1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Markenfähige Zeichen - Voraussetzungen - Unterscheidungskraft - Beurteilung anhand der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Eintragungsantrags sind (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 4) 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware bestehen - Wort Giroform" (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. c) 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Vorherige Eintragung der Marke in bestimmten Mitgliedstaaten - Auswirkung 4. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage vor dem Gemeinschaftsrichter - Befugnis des Gerichts - Anordnung an das Amt - Ausschluss (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absatz 6) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94, wonach es dafür, dass ein Zeichen, das sich graphisch darstellen lässt, eine Gemeinschaftsmarke sein kann, entscheidend darauf ankommt, dass es geeignet ist, Waren eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden, folgt, dass sich die Unterscheidungskraft eines Zeichens, dessen Eintragung begehrt wird, nur für die Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt, für die die Eintragung des Zeichens beantragt worden ist. ( vgl. Randnrn. 18-19 ) 2. In der Bestimmung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, dass Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können", von der Eintragung ausgeschlossen sind, kommt der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck, dass diese Zeichen bereits ihrer Natur nach als ungeeignet gelten, Waren eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Das Wort Giroform", dessen Eintragung für die Waren Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse" begehrt wird, kann keine Gemeinschaftsmarke sein, da es den Verbraucher unmittelbar über die Bestimmung der Waren informiert. Die Wörter giro" und form" bezeichnen nämlich, zusammen verwendet, in Finanzkreisen ein Formular oder einen Vordruck für Zahlungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr, die durch eine Belastung des Kontos des Kunden gekennzeichnet sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Ware, für die die Marke angemeldet worden ist, auch zum Druck anderer Arten von Druckerzeugnissen dienen kann. Auch dass das Zeichen Giroform" aus einem einzigen Wort besteht und mit großem Anfangsbuchstaben geschrieben wird, während der Begriff giro form" aus zwei Wörtern besteht und im Englischen normalerweise in Kleinbuchstaben geschrieben wird, stellt keinen schöpferischen Umstand dar, der ihm insgesamt die Fähigkeit verleihen könnte, Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. ( vgl. Randnrn. 20-21, 24-25 ) 3. Bei der Prüfung eines Antrags auf Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nicht an die Eintragung dieses Zeichens als Marke in mehreren Mitgliedstaaten gebunden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke stellt der Umstand, dass in einigen Mitgliedstaaten bereits Eintragungen vorliegen, einen Umstand dar, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein. ( vgl. Randnrn. 26-27 ) 4. Wird gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vor dem Gemeinschaftsrichter Klage erhoben, so hat das Amt nach Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben. Das Gericht kann somit dem Amt keine Anordnungen erteilen. ( vgl. Randnr. 33 ) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-331/99 | |