JuraForum.de > Urteile > Europäische Gericht > Verkündungsdatum > 01 / 2000
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| Rechtsgebiete: | Verordnung 1430/79/EWG |
| Schlagworte: | 1 Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 - Entscheidungsbefugnis der Kommission - Anspruch des bertroffenen Wirtschaftsteilnehmers auf rechtliches Gehör - Umfang (Verordnung Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 13, Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 905) 2 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Voraussetzungen 3 Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 - Bedeutung - Entscheidungsbefugnis der Kommission - Ausübungsmodalitäten - "Besondere Umstände" - Begriff - Fehlverhalten der Kunden eines Zollspediteurs - Ausschluß (Verordnung des Rates Nr. 1430/79, Artikel 13) 4 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 In allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ist die Gewährung rechtlichen Gehörs ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muß auch dann sichergestellt werden, wenn eine Regelung für das fragliche Verfahren fehlt. Angesichts des Beurteilungsspielraums der Kommission beim Erlaß einer Entscheidung unter Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben muß das rechtliche Gehör in den Verfahren nach dieser Verordnung erst recht sichergestellt werden. Der Wirtschaftsteilnehmer, der eine Erstattung von Einfuhrabgaben nach dieser Klausel beantragt, hat daher Anspruch darauf, in dem Verfahren, in dem über seinen Antrag entschieden wird, gehört zu werden. Der mit Artikel 905 der Verordnung Nr. 2454/93 geschaffene Mechanismus der Akteneinsichtserklärung, wonach jedem Antrag auf Erstattung von Einfuhrabgaben eine Erklärung beizufügen ist, in der der Antragsteller bestätigt, daß er die von den Behörden übermittelte Akte zur Kenntnis genommen hat, und gegebenenfalls erklärt, daß er nichts hinzuzufügen hat, entspricht diesem Grundsatz nur zum Teil. Er ermöglicht es dem Betroffenen zwar, sein Anhörungsrecht im ersten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens wirksam zur Geltung zu bringen, der auf nationaler Ebene abläuft, er stellt hingegen in keiner Weise die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im zweiten Abschnitt dieses Verfahrens sicher, der nach Übermittlung der Akte durch die nationalen Behörden vor der Kommission abläuft, denn die Akteneinsichtserklärung wird zu einem Zeitpunkt abgegeben, zu dem die Kommission noch keine Gelegenheit hatte, die Situation des Betroffenen zu untersuchen oder gar zu seinem Antrag auf Erstattung vorläufig Stellung zu nehmen. Das Anhörungsrecht muß jedoch im Rahmen beider Abschnitte sichergestellt werden. Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte allerdings nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen, wenn das Verfahren ohne diese Unregelmäßigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. (vgl. Randnrn. 44-47) 2 Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat. (vgl. Randnr. 59) 3 Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79, wonach die Eingangsabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden können, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, ist eine Generalklausel, die andere als die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle erfassen soll, für die bei Erlaß der Verordnung eine besondere Regelung geschaffen werden konnte. Diese Bestimmung findet insbesondere Anwendung, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei normalen Verlauf nicht erlitten hätte. Bei der Anwendung dieser Bestimmung verfügt die Kommission über einen Beurteilungsspielraum, den sie in der Weise ausüben muß, daß sie das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Wirtschaftsteilnehmers daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, gegeneinander abwägt. Es stellt keine besonderen Umstände dar, die einen Erlaß oder eine Erstattung der Einfuhrabgaben rechtfertigen, wenn gutgläubig Papiere vorgelegt worden sind, die sich später als gefälscht oder unrichtig erweisen. Ein Zollspediteur haftet dem Wesen seiner Tätigkeit entsprechend sowohl für die Zahlung der Eingangsabgaben als auch für die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente, die er den Zollbehörden vorlegt, so daß für die abträglichen Folgen des Fehlverhaltens seiner Kunden nicht die Gemeinschaft einstehen kann. Der Erhalt ungültiger, wenngleich von den Zollbehörden der in ihnen genannten Länder ausgestellter Ursprungserzeugnisse gehört zu den mit der Tätigkeit des Zollspediteurs verbundenen Berufsrisiken. (vgl. Randnrn. 76-78, 82-83) 4 Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muß die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung eines Rechtsakts brauchen jedoch nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. (vgl. Randnr. 92) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-290/97 | |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG) Nr. 40/94 |
| Schlagworte: | 1 Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Markenfähige Zeichen - Voraussetzungen - Unterscheidungskraft - Beurteilung anhand der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Eintragungsantrags sind (Verordnung des Rates Nr. 40/94, Artikel 4) 2 Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Wort "Companyline" (Verordnung des Rates Nr. 40/94, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b) |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke kann ein Zeichen, das sich graphisch darstellen läßt, eine Gemeinschaftsmarke sein, soweit es geeignet ist, Waren eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Daraus folgt insbesondere, daß sich die Unterscheidungskraft nur für die Waren oder Dienstleistungen beurteilen läßt, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wurde. (vgl. Randnrn. 23-24) 2 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sind "Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Das angemeldete Wort "Companyline" für die Dienstleistungen des Bereichs "Versicherungswesen; Finanzwesen" ist nicht unterscheidungskräftig und deshalb nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig. Es besteht nämlich nur aus zwei Oberbegriffen, die lediglich eine Sparte von Produkten oder Dienstleistungen bezeichnen, die für Unternehmen bestimmt sind. Ihre Verbindung ohne jede graphische oder inhaltliche Änderung weist keinerlei zusätzliches Merkmal auf, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (vgl. Randnrn. 26-27, 29) |
| Volltext: EUG - Urteil, T-19/99 | |
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