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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 31.03.1998, Aktenzeichen: T-129/96 



EUG – Aktenzeichen: T-129/96

Urteil vom 31.03.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

6 Da eine Entscheidung, mit der die Kommission die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt und ihre Rückzahlung anordnet, eigene Rechtswirkungen entfaltet, hat das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen eine Klagemöglichkeit gegen diese Entscheidung, und zwar unabhängig davon, ob es die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zur Prüfung der Beihilfe angefochten hat.

7 Im Rahmen der Anwendung der Entscheidung Nr. 3855/91 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie ist der für die Zahlung der regionalen Investitionsbeihilfen vorgeschriebene Stichtag 31. Dezember 1994 notwendig der äusserste Termin für die Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit dieser Art von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. Nach Ablauf dieser Frist können derartige Beihilfen nicht mehr gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3855/91 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden und sind somit gemäß Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag untersagt.

Denn zum einen dürfen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3855/91 die dort genannten Beihilfemaßnahmen erst durchgeführt werden, wenn sie von der Kommission genehmigt worden sind. Zum anderen ist im Gegensatz zu den Vorschriften des EG-Vertrags über die staatlichen Beihilfen, die der Kommission die ständige Befugnis verleihen, über ihre Vereinbarkeit zu entscheiden, die Ausnahme, die die Entscheidung Nr. 3855/91 vom Grundsatz des in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag ausgesprochenen absoluten Beihilfeverbots vorsieht, zeitlich begrenzt. Sie ist im übrigen um so enger auszulegen, als es in der elften Begründungserwägung der Entscheidung heisst: "Da regionale Investitionsbeihilfen eine Ausnahme darstellen, wäre es ungerechtfertigt, sie über die für die Modernisierung der betreffenden Stahlunternehmen notwendige, auf drei Jahre geschätzte Zeit hinaus beizubehalten."

8 Mit der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie sollte, wie sich aus dem Aufbau ihrer verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergibt, der Kommission für ihre Entscheidung über die Vereinbarkeit der gemeldeten Beihilfevorhaben eine Frist von mindestens sechs Monaten gewährt werden.

Da der Kommission somit hinsichtlich der regionalen Investitionsbeihilfen im Sinne des Artikels 5 dieser Entscheidung für die Einleitung und den Abschluß des Verfahrens eine Frist von wenigstens sechs Monaten vor dem Stichtag 31. Dezember 1994 zusteht, ist sie, wenn ein Beihilfevorhaben nach dem 30. Juni 1994 angemeldet wurde, nicht mehr verpflichtet, vor dem 31. Dezember 1994 eine Entscheidung über seine Vereinbarkeit zu erlassen.

9 Nach ständiger Rechtsprechung darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde, wovon sich ein sorgfältiger Gewerbetreibender vergewissern kann. Ausserdem kann sich ein einzelner auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nur dann berufen, wenn die Gemeinschaftsverwaltung bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat, indem sie ihm konkrete Zusicherungen gemacht hat.

10 Die Begründung einer Entscheidung genügt den Erfordernissen des Artikels 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag, wenn sie die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen und ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung sachlich begründet ist, und daß der Gemeinschaftsrichter insoweit seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.
Rechtsgebiete:Entscheidung 96/544/EGKS, Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS
Vorschriften:Entscheidung 96/544/EGKS, Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS,
Stichworte:1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Im Rahmen des EGKS-Vertrags erlassene Entscheidung der Kommission, mit der diese die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt und ihre Rückzahlung anordnet - Durch die Beihilfe begünstigtes Unternehmen, das gegen die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zur Prüfung der Beihilfe keine Klage erhoben hat - Klagerecht, , (EGKS-Vertrag, Artikel 33), , 2 EGKS - Beihilfe für die Eisen- und Stahlindustrie - Genehmigung durch die Kommission - Regionale Investitionsbeihilfen - Der Kommission gesetzte Frist für die Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, die am 31. Dezember 1994 abläuft - Unzuständigkeit der Kommission für die Genehmigung einer Beihilfe nach diesem Zeitpunkt - Folge - Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. c, Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission, Artikel 1, 5 und 6), , 3 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Genehmigung durch die Kommission - Regionale Investitionsbeihilfen - Voraussetzungen - Rechtzeitige Anmeldung der Beihilfevorhaben - Nichteinhaltung der Frist - Wirkungen, , (Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission, Artikel 5 und 6 Absatz 1), , 4 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Mögliches berechtigtes Vertrauen der Begünstigten - Schutz - Voraussetzungen und Grenzen, , 5 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - EGKS-Entscheidungen, , (EGKS-Vertrag, Artikel 15 Absatz 1),

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