JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 31.01.2001, Aktenzeichen: T-76/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Haftung der Gemeinschaft für die Schäden, die bestimmten Milcherzeugern aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 über die Festsetzung der Referenzmenge für jeden Erzeuger auf der Grundlage der während eines Referenzjahres gelieferten Erzeugung im Rahmen der Zusatzabgabenregelung für Milch entstanden sind, kann gegenüber Erzeugern, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 aus Gründen, die auf die lückenhafte Regelung der Zuteilung von Quoten in der Verordnung Nr. 857/84 zurückzuführen sind, vom Milchmarkt ausgeschlossen blieben, zu bejahen sein, sofern der betreffende Erzeuger einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichtzuteilung einer Quote gemäß dieser Verordnung und der Tatsache nachweist, die - wie z. B. der Verkauf des Betriebes, auf den sich die vom Erzeuger gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung bezog - zur Ablehnung seines Quotenantrags im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 764/89 führte. ( vgl. Randnr. 59 ) 2. Der in der Mitteilung des Rates und der Kommission über den späteren Erlass der Verordnung Nr. 2187/93 über das Angebot einer Entschädigung an die betreffenden Erzeuger enthaltene Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung gegen die Gemeinschaft gerichteter außervertraglicher Ansprüche von Milcherzeugern, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgebenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungsprämien ausgesetzt hatten, ist eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der genannten Verordnung vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten. Diese Mitteilung richtete sich speziell an Erzeuger, deren Entschädigungsansprüche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich an eines der Gemeinschaftsorgane gewandt hatten, noch nicht verjährt waren. Der letztere Fall bezog sich auf Erzeuger, die vor der Veröffentlichung der Mitteilung eine Entschädigung von den Gemeinschaftsorganen verlangt hatten und von diesen ersucht worden waren, bis zum Erlass der Verordnung über die Pauschalentschädigung keine Schadensersatzklage zu erheben. Durch die Nennung dieser Erzeuger sollten ihre Entschädigungsansprüche gewahrt werden. Ein Erzeuger, dessen Schreiben an den Rat und die Kommission nie beantwortet wurde, erfuellt diese Voraussetzungen nicht, da der Rat und die Kommission ihm gegenüber keine Verpflichtung eingegangen sind. Unter diesen Umständen kann er sich nicht auf die genannte Mitteilung berufen. ( vgl. Randnrn. 84-86 ) 3. Die von den Gemeinschaftsorganen eingegangene Verpflichtung, sich während eines bestimmten Zeitraums nicht auf die Verjährung der außervertraglichen Ansprüche von Milcherzeugern, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgebenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungsprämien ausgesetzt hatten, gegen die Gemeinschaft zu berufen, um sie zu veranlassen, keine Klage zu erheben, hatte zur Folge, dass der Lauf der Verjährungsfrist während dieses Zeitraums gehemmt war. Dem Vorbringen, die Verjährungsfrist habe allein deshalb, weil diese Erzeuger nach Ablauf des genannten Zeitraums nicht innerhalb der Frist des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes Klage erhoben hätten, mit Beginn dieses Zeitraums neu zu laufen begonnen, als wäre die Verpflichtung nicht eingegangen worden, kann daher nicht gefolgt werden. ( vgl. Randnrn. 93-95 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung 857/84/EWG, Verordnung 804/68/EWG, Verordnung 1371/84/EWG |
| Vorschriften: | EGV Art. 178 a.F., EGV Art. 215 Abs. 2 a.F., Verordnung 857/84/EWG, Verordnung 804/68/EWG Art. 5c, Verordnung 1371/84/EWG, |
| Stichworte: | 1. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges Verhalten der Organe - Milcherzeuger, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgabenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungsprämien ausgesetzt hatten - Erzeuger, der auch nach den Rechtsvorschriften zur Behebung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 vom Milchmarkt ausgeschlossen blieb - Schaden - Kausalzusammenhang - Beweislast, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG], Verordnungen Nrn. 1078/77, 857/84 und 764/89 des Rates), , 2. Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Haftung für die Verordnung Nr. 857/84, aufgrund deren den Milcherzeugern, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, keine Referenzmenge zugeteilt wurde - Zeitweiliger Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung - Bedeutung, , (Mitteilung 92/C 198/04 des Rates und der Kommission), , 3. Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Haftung für die Verordnung Nr. 857/84, aufgrund deren den Milcherzeugern, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, keine Referenzmenge zugeteilt wurde - Zeitweiliger Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung - Hemmung der Verjährung, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43), |
Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 31.01.2001, Aktenzeichen: T-76/94 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUG - 31.01.2001, T-76/94" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum