JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 31.01.2001, Aktenzeichen: T-533/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Haftung der Gemeinschaft für die Schäden, die bestimmten Milcherzeugern aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 über die Festsetzung der Referenzmenge für jeden Erzeuger auf der Grundlage der während eines Referenzjahres gelieferten Erzeugung im Rahmen der Zusatzabgabenregelung für Milch entstanden sind, hängt davon ab, dass diese Erzeuger ihre Absicht klar bekundet haben, die Milcherzeugung nach Ablauf der gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen. Damit die rechtswidrige Handlung, die zur Ungültigerklärung der Verordnungen führte, aufgrund deren es zu der Situation kam, in der sich die betreffenden Erzeuger befanden, einen Schadensersatzanspruch dieser Erzeuger auslösen kann, müssen diese nämlich an der Wiederaufnahme der Milcherzeugung gehindert worden sein. Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen. Im Hinblick darauf schließt die Tatsache, dass ein Erzeuger keine Quote erhielt, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen nicht erfuellte, die in den zur Behebung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 bestimmten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen waren, nicht aus, dass er bei Ablauf seiner Verpflichtung darauf vertrauen durfte, die Milcherzeugung wieder aufnehmen zu können, und dass er folglich einen Entschädigungsanspruch hat. Möglich ist aber auch, dass Erzeuger die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Verpflichtung nicht wieder aufnehmen wollten und einige Jahre später eine Referenzmenge erhielten, soweit sie die dann geltenden Voraussetzungen erfuellten. Somit beweist die spätere Erlangung einer vorläufigen Referenzmenge für sich allein nicht, dass ein Erzeuger am Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Absicht hatte, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen. ( vgl. Randnrn. 46, 52-53 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung 857/84/EWG, Verordnung 804/68/EWG, Verordnung 1371/84/EWG |
| Vorschriften: | EGV Art. 235, EGV Art. 288 Abs. 2, Verordnung 857/84/EWG, Verordnung 804/68/EWG, Verordnung 1371/84/EWG, |
| Stichworte: | Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges Verhalten der Organe - Milcherzeuger, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgabenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungsprämien ausgesetzt hatten - Erfordernis des Nachweises der Absicht, die Milcherzeugung nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen - Spätere Erlangung einer vorläufigen Referenzmenge - Unbeachtlich, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG], Verordnungen Nrn. 1078/77 und 857/84 des Rates), |
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