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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 30.11.2000, Aktenzeichen: T-5/97 



EUG – Aktenzeichen: T-5/97

Urteil vom 30.11.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Einführung eines spezifischen Antidumpingzolls erlaubt es im Gegensatz zur Festsetzung von Zöllen nach Maßgabe eines Schwellenpreises bei der Einfuhr, die Gefahr einer Umgehung der Zölle durch Preismanipulationen zu minimieren, da der Betrag der erhobenen Zölle nicht zurückgeht, wenn die Exporteure ihre Preise senken. Dieses Vorgehen erlaubt es, für das mit dem Antidumpingzoll belegte Erzeugnis in der Gemeinschaft einen Mindestpreis zu gewährleisten, und gestattet gleichzeitig Einfuhren zu lauteren Preisen, also zu Preisen, die dem Gemeinschaftshersteller eine angemessene Gewinnspanne ermöglichen.

(vgl. Randnr. 52)

2 Nach Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Satzung auf das Gericht Anwendung findet, und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage nach den oben genannten Bestimmungen erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus der Klageschrift selbst hervorgehen. Insbesondere die bloße abstrakte Aufzählung der Klagegründe in der Klageschrift entspricht nicht den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnung; mit den dort verwendeten Worten "kurze Darstellung der Klagegründe" ist gemeint, dass in der Klageschrift im Einzelnen dargelegt werden muss, worin der Rechtsfehler besteht, auf den die Klage gestützt wird.

(vgl. Randnrn. 192-193)

3 Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Insbesondere braucht die Kommission in einer Entscheidung, mit der eine Beschwerde wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln zurückgewiesen wird, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen für ihren Antrag vorbringen, sondern es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt.

(vgl. Randnrn. 198-199)

4 Die Beschreitung eines Rechtswegs und insbesondere die Teilnahme eines Unternehmens an einer von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen eines Antidumpingverfahrens eingeleiteten Untersuchung kann als solche nicht gegen Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) verstoßen. Mit dem Antidumpingverfahren soll im Gemeinschaftsinteresse ein unverfälschter Wettbewerb auf dem Markt wiederhergestellt werden; zu diesem Zweck nehmen die Gemeinschaftsorgane eine eingehende Untersuchung vor, in deren Verlauf die Betroffenen angehört werden und die zum Erlass eines verbindlichen Rechtsakts der Gemeinschaft führen kann. Würde die bloße Inanspruchnahme eines solchen Verfahrens als solche gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen, so würde den Unternehmen das Recht genommen, auf rechtliche Möglichkeiten zurückzugreifen, die im Gemeinschaftsinteresse geschaffen wurden.

(vgl. Randnr. 213)

5 Der Grundsatz des kontradiktorischen Charakters des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission gilt im Bereich der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln nur gegenüber Unternehmen, gegen die durch eine Entscheidung der Kommission, mit der ein Verstoß gegen Artikel 85 oder Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) festgestellt wird, eine Sanktion verhängt werden kann; die Rechte Dritter, wie sie in Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 festgelegt sind, sind dagegen auf das Recht beschränkt, sich am Verwaltungsverfahren zu beteiligen. Daraus folgt, dass die Kommission über ein gewisses Ermessen verfügt, um in ihrer Entscheidung den schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Äußerungen Dritter Rechnung zu tragen.

Insbesondere können Dritte nicht geltend machen, dass sie unter den gleichen Voraussetzungen wie die betroffenen Unternehmen einen Anspruch auf Einsicht in die bei der Kommission befindlichen Akten hätten. An einen Beschwerdeführer dürfen in keinem Fall Unterlagen weitergeleitet werden, die Geschäftsgeheimnisse enthalten.

(vgl. Randnr. 229)
Rechtsgebiete:EG, Verfahrensordnung
Vorschriften:EG Art. 82, EG Art. 253, Verfahrensordnung Art. 44 § 1 Buchst. c,
Stichworte:1 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Festsetzung der Antidumpingzölle - Einführung eines spezifischen Zolls, , (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates), , 2 Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Kurze Darstellung der Klagegründe, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 1 und 46 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchst. c), , 3 Rechtsakte der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln, , (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]), , 4 Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Missbrauch - Teilnahme eines Unternehmens an einer von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen eines Antidumpingverfahrens eingeleiteten Untersuchung - Fehlen, , (EG-Vertrag, Artikel 86 [jetzt Artikel 82 EG]), , 5 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - Tragweite - Grenzen - Akteneinsicht der Beschwerdeführer, , (EG-Vertrag, Artikel 85 und 86 [jetzt Artikel 81 EG und 82 EG], Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19),

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