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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 30.11.1993, Aktenzeichen: T-76/92 

EUG – Aktenzeichen: T-76/92

Urteil vom 30.11.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Anstellungsbehörde muß nach Artikel 45 Absatz 1 des Statuts im Rahmen eines Beförderungsverfahrens und dementsprechend eines Versetzungsverfahrens ihre Wahl aufgrund einer Abwägung der jeweiligen Beurteilungen und Verdienste der beförderungsfähigen Bewerber treffen. Hierzu verfügt sie über die durch das Statut verliehene Befugnis, diese Abwägung nach dem Verfahren oder der Methode vorzunehmen, die sie für die geeignetsten hält. Sie kann sich von den Verwaltungsdienststellen der unterschiedlichen dienstlichen Rangstufen unterstützen lassen und ist in keiner Weise verpflichtet, selbst alle erforderlichen Beurteilungsfaktoren zusammenzustellen.

Bei der Vorbereitung ihrer Entscheidung ist es Sache dieser Behörde und der verschiedenen konsultierten zuständigen Vorgesetzten, in jedem Stadium der Prüfung der Bewerbungen zu beurteilen, ob hierbei zusätzliche Auskünfte oder Anhaltspunkte für die Beurteilung durch ein Gespräch mit allen oder nur mit einigen Bewerbern einzuholen sind, um in voller Kenntnis der Sachlage Stellung nehmen zu können. Ein solches Ermessen ist um so mehr gerechtfertigt, wenn die Bewerber schon bei dem Organ arbeiten und somit bei den in Betracht kommenden Dienststellen bekannt sind. Grundsätzlich haben die Bewerber daher nicht von Rechts wegen Anspruch auf ein Gespräch. Nur wenn die Anstellungsbehörde in einem speziellen Fall beschlossen hat, ihre Wahl insbesondere aufgrund eines Gesprächs aller Bewerber mit einem Verantwortlichen des für die betreffende Stelle zuständigen Dienstes zu treffen, hat sie dafür zu sorgen, daß jeder Bewerber in dem fraglichen Verfahren ein solches Gespräch führen kann.

Das in dieser Weise der Verwaltung eingeräumte Ermessen wird indessen durch die Notwendigkeit begrenzt, die Abwägung der Bewerbungen sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vorzunehmen. Diese Abwägung muß praktisch nach den gleichen Kriterien und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte erfolgen.

2. Die Artikel 26 und 43 des Statuts haben den Zweck, dem Beamten den Anspruch auf Verteidigung zu gewährleisten und zu verhindern, daß Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berühren, aufgrund von Tatsachen in bezug auf sein Verhalten getroffen werden, die in seiner Personalakte nicht erwähnt sind. Eine auf solche Tatsachen gestützte Entscheidung verstösst gegen die Garantien des Statuts und ist aufzuheben, weil sie in einem fehlerhaften Verfahren ergangen ist.

Unter Berücksichtigung dieses Zweckes betreffen die vorgenannten Bestimmungen grundsätzlich nicht die Stellungnahmen derjenigen Vorgesetzten, die in einem Beförderungs- oder Versetzungsverfahren konsultiert werden. Solche Stellungnahmen brauchen nämlich den Bewerbern nicht bekanntgegeben zu werden, da sie nur eine vergleichende Bewertung ihrer Qualifikationen und Verdienste enthalten, die sich auf Tatsachen gründet, die in der Personalakte der Betroffenen erwähnt sind oder ihnen mitgeteilt wurden, so daß diese bereits die Möglichkeit hatten, ihre Bemerkungen vorzubringen. Diese Stellungnahmen, die eine sich auf das betreffende Ernennungsverfahren beschränkende Bedeutung haben, fallen nicht unter die Bestimmungen des Artikels 26 des Statuts, die das Verteidigungsrecht des Beamten gewährleisten und somit der Verwaltung ermöglichen sollen, sich in voller Sachkenntnis zu äussern.

Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn diese Stellungnahmen ausser den Bewertungen, die sich aus der Abwägung der Bewerbungen ergeben, auch Tatsachen bezueglich der Befähigung, Leistung oder dienstlichen Führung eines Bewerbers enthalten, die vorher nicht in seine Personalakte aufgenommen worden sind. Doch werden die Entscheidung über die Ablehnung einer Bewerbung und die Entscheidung über die Ernennung eines anderen Bewerbers nur dann bei unterbliebener Mitteilung dieser Tatsachen an den Betroffenen, die ihm die Abgabe von Bemerkungen ermöglichen soll, fehlerhaft, wenn diese Tatsachen einen bestimmenden Einfluß auf die von der Anstellungsbehörde getroffene Wahl gehabt haben.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 45, Beamtenstatut Art. 26,
Stichworte:1. Beamte - Freie Planstelle - Besetzung im Wege der Beförderung oder Versetzung - Abwägung der Verdienste der Bewerber - Modalitäten - Ermessensspielraum der Verwaltung - Vorbereitung der Entscheidung der Anstellungsbehörde durch die Verwaltungsstellen - Zulässigkeit - Keine Anhörung aller Bewerber in jedem Stadium des Prüfungsverfahrens - Zulässigkeit - Grenzen - Gleichbehandlung, , (Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 1), , 2. Beamte - Verfügung, die das Dienstverhältnis eines Beamten betrifft - Berücksichtigung von Gesichtspunkten, die nicht in seiner Personalakte enthalten sind - Unzulässigkeit - Grenzen - Berücksichtigung u. a. einer vergleichenden Bewertung der Befähigung der Bewerber durch deren Vorgesetzten im Hinblick auf eine Beförderung, , (Beamtenstatut, Artikel 26 und 43),

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