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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 30.09.1998, Aktenzeichen: T-121/97 

EUG – Aktenzeichen: T-121/97

Urteil vom 30.09.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 840/95 zur Änderung der Verordnung Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofs werden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erworbenen Ruhegehälter hierdurch nicht geändert. Im Hinblick auf den Begriff der "erworbenen Ruhegehälter" ergibt sich aus der Verordnung Nr. 2290/77, insbesondere ihrem Artikel 9 Absätze 1 und 2, daß der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Tag des Ausscheidens des Mitglieds des Rechnungshofs aus dem Amt entsteht, das Ruhegehalt somit an diesem Tag zu laufen beginnt, unabhängig von dem nachfolgenden oder gleichzeitigen Zeitpunkt, in dem das ehemalige Mitglied in den Genuß dieses Rechtes kommt.

2 Artikel 18 der Verordnung Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofs bestimmt, daß der Rat, wenn er eine Erhöhung des Grundgehalts beschließt, gleichzeitig einen Beschluß über eine entsprechende Erhöhung der laufenden Ruhegehälter fasst. Daraus folgt zum einen, daß der Rat lediglich verpflichtet ist, zu prüfen, ob eine solche Erhöhung angebracht ist, ohne daß ihm die allgemeine Pflicht auferlegt wäre, eine Erhöhung zu beschließen. Zum anderen gibt die Verpflichtung zur Prüfung der Frage, ob eine Erhöhung angebracht ist, für diese Prüfung eine bestimmte Richtung vor, so daß im Regelfall eine entsprechende Erhöhung der laufenden Ruhegehälter diejenige ist, die mit der Erhöhung des Grundgehalts übereinstimmt.

Zwar ist der Rat nicht verpflichtet, in besonderer Weise zu rechtfertigen, daß es sich bei einer Entscheidung, die in diese Richtung geht, um eine entsprechende Erhöhung handelt, doch gilt etwas anderes in den besonderen Fällen, in denen die Erhöhung der laufenden Ruhegehälter sehr viel geringer ausfällt als die des Grundgehalts, und erst recht in dem ganz besonderen Ausnahmefall, daß der Rat der Auffassung ist, es sei angemessen, die erworbenen Ruhegehälter überhaupt nicht zu erhöhen.

3 Die Verordnung Nr. 840/95 zur Änderung der Verordnung Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofs, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Rechnungshof am 1. November 1993 ein Gemeinschaftsorgan geworden war, verstösst durch die unterschiedliche Regelung der Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder, die sämtlich nach diesem Zeitpunkt aus dem Amt geschieden sind, je nachdem, ob diese vor oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Mai 1995 aus dem Amt geschieden sind und damit einen Anspruch auf Ruhegehalt erworben haben, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Diese Mitglieder befinden sich nämlich, was diese Begründung angeht, in einer gleichartigen Situation, werden aber trotzdem unterschiedlich behandelt, ohne daß dies objektiv gerechtfertigt wäre.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 840/95 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofs, Verordnung Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofs
Vorschriften:Verordnung Nr. 840/95 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofs Art. 2, Verordnung Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofs Art. 18,
Stichworte:1 Rechnungshof - Besoldung der Mitglieder - Ruhegehälter - Verordnung Nr. 840/95 zur Änderung der Regelung - Keine Auswirkung auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens erworbenen Ruhegehälter - Begriff der "erworbenen Ruhegehälter", , (Verordnung Nr. 2290/77 des Rates, Artikel 8, und Nr. 840/95, Artikel 2), , 2 Rechnungshof - Besoldung der Mitglieder - Ruhegehälter - Erhöhung der Ruhegehälter bei einer Erhöhung des Grundgehalts - Entscheidungsbefugnis des Rates - Umfang - Verpflichtung zur Begründung der getroffenen Entscheidung - Umfang, , (Verordnung Nr. 2290/77 des Rates, Artikel 18), , 3 Rechnungshof - Besoldung der Mitglieder - Ruhegehälter - Verordnung Nr. 840/95 zur Änderung der Regelung - Unterschiedliche Berechnung des Ruhegehalts bei Ausscheiden aus dem Amt vor bzw. nach Inkrafttreten der Verordnung - Grundsatz der Gleichbehandlung - Verstoß, , (Verordnungen Nrn. 2290/77 und 840/95 des Rates),

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