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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 30.06.1993, Aktenzeichen: T-46/90 



EUG – Aktenzeichen: T-46/90

Urteil vom 30.06.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Entscheidung ist eine beschwerende Maßnahme, wenn sie von der zuständigen Stelle erlassen worden ist und eine endgültige Stellungnahme der Verwaltung enthält.

Dies ist der Fall bei einer Note, mit der die Verwaltung eine klare, genaue und mit Gründen versehene Ablehnung des Antrags ausspricht, den der Vorgesetzte eines Beamten zu dessen Gunsten gestellt hat, wenn der Betroffene in Anbetracht der dienstlichen Stellung des Verfassers dieser Note annehmen durfte, daß diese von der zuständigen Stelle stammte. Der Umstand, daß die Ablehnung des Antrags formal gegenüber dem Dienstvorgesetzten erfolgt und dem Beamten nur mündlich mitgeteilt worden ist, schließt nicht aus, daß eine solche Ablehnung für diesen eine beschwerende Entscheidung darstellt.

2. Die Gewährung der Vergütung für Schichtdienst nach der zur Durchführung von Artikel 56a des Statuts erlassenen Verordnung Nr. 300/76 kann nicht durch eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung auf andere als die dort ausdrücklich genannten Gruppen von Beamten ausgedehnt werden. Eine solche entsprechende Anwendung würde das Ermessen des Gesetzgebers ° das im Einklang mit dem Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung ausgeuebt werden muß ° bei der Festlegung der Gruppen von Empfängern der strittigen Vergütung beeinträchtigen. Zudem geht Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 300/76 dadurch, daß er die Gewährung der Vergütung nicht von der Leistung von Nachtdienst abhängig macht, bereits über Artikel 56a des Statuts hinaus, der selbst eine Ausnahmeregelung im Verhältnis zur allgemeinen Gehaltsregelung ist, so daß er auf keinen Fall auf Beamte Anwendung finden kann, die nicht zu den in der Verordnung ausdrücklich festgelegten Gruppen von Begünstigten gehören.

3. In ihren Beziehungen zu den Beamten hat die Verwaltung das Statut zu beachten; daher können sich die Beamten nicht auf die Fürsorgepflicht der Verwaltung berufen, um Vergünstigungen zu beanspruchen, die ihnen nach dem Statut nicht zustehen, und sie können sich zu diesem Zweck auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, wenn die Informationen oder Zusagen, denen sie Glauben geschenkt zu haben behaupten, nicht dem Statut entsprachen.

4. Stellt ein Beamter im Rahmen einer Anfechtungsklage einen Schadenersatzantrag, der keinerlei Zusammenhang mit der Anfechtungsklage aufweist, so ist die Zulässigkeit des Schadensersatzantrags unabhängig von der des Anfechtungsantrags zu prüfen.

Insoweit kann der Kläger nicht geltend machen, daß im Laufe des Verfahrens neue Tatsachen eingetreten seien, die ihn dazu veranlasst hätten, finanzielle Ansprüche zu erheben, wenn er nicht das im Statut vorgesehene Vorverfahren eingehalten hat, das im Falle eines Schadens, der sich nicht aus einer beschwerenden Maßnahme ergibt, mit der Stellung eines Antrags nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts auf Ersatz des behaupteten Schadens einzuleiten ist.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut, Verordnung Nr. 2764/79, Verordnung Nr. 1307/87, Verordnung Nr. 300/76
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 56 a Abs. 2, Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2, Beamtenstatut Art. 90 Abs. 1, Verordnung Nr. 2764/79 Art. 1 Abs. 1, Verordnung Nr. 1307/87 Art. 1 Abs. 1, Verordnung Nr. 300/76 Art. 1,
Stichworte:1. Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Begriff - Entscheidung der Verwaltung, die als eine Entscheidung der Anstellungsbehörde angesehen werden kann - Einbeziehung - Dem Betroffenen mündlich mitgeteilte Entscheidung - Unerheblicher Umstand, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 2. Beamte - Arbeitsbedingungen - Vergütung für Schichtdienst - Anspruchsvoraussetzungen, , (Beamtenstatut, Artikel 56a, Verordnung Nr. 300/76 des Rates, Artikel 1 Absatz 1), , 3. Beamte - Fürsorgepflicht der Verwaltung - Vertrauensschutz - Umfang - Grenzen, , 4. Beamte - Klage - Klage, die einen Aufhebungsantrag und einen Schadensersatzantrag enthält - Auf unterschiedliche Grundlage gestützte Anträge - Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Schadensersatzantrag, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91),

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