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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 30.04.2003, Aktenzeichen: T-324/01 



EUG – Aktenzeichen: T-324/01

Urteil vom 30.04.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke können Umstände, die nicht Teil des Registereintrags werden, nicht berücksichtigt werden. Das gilt z. B. für den Preis der Ware oder für die spezifische räumliche Ausrichtung der Ware, aus deren Form die Marke besteht, es sei denn, die Ware wird üblicherweise in einer bestimmten Ausrichtung angeboten.

Für die Frage, ob ein Zeichen in Bezug auf eine bestimmte Waren- und/oder Dienstleistungskategorie eingetragen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder der fraglichen Marke ein bestimmtes Vermarktungskonzept vorsieht oder durchführt, da das Vorliegen eines Vermarktungskonzepts ein außerhalb des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke liegender Umstand ist und ein Vermarktungskonzept, über das allein das betreffende Unternehmen entscheidet, nach der Eintragung einer Marke geändert werden und daher auf die Beurteilung der Eintragbarkeit des Zeichens keinerlei Einfluss haben kann.

( vgl. Randnrn. 36, 40 )

2. Keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftmarke besitzen die dreidimensionalen Formen, die eine braune Zigarre bzw. einen Goldbarren darstellen und deren Eintragung als Marken für Schokolade, Schokoladewaren; Backwaren und Konditorwaren" (Klasse 30 des Abkommens von Nizza) bzw. Schokolade, Schokoladewaren" (Klasse 30) sowie Verpackung für Schokolade und Schokoladewaren aus Pappe (Karton) in Form eines Goldbarrens" (Klasse 16) beantragt wurde. Denn diese Marken unterscheiden sich nicht wesentlich von bestimmten handelsüblichen Grundformen der betreffenden Waren, sondern erscheinen eher als eine Variante dieser Formen, was ein konkreter Hinweis dafür ist, dass sie im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, und können daher so, wie sie von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wahrgenommen werden, die betreffenden Waren weder individualisieren noch von denen anderer Unternehmen unterscheiden.

( vgl. Randnrn. 44-45 )
Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94
Vorschriften:Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b,
Stichworte:1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens - Keine Berücksichtigung von Umständen, die nicht Teil des Registereintrags werden, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b), , 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Dreidimensionale Marke - Form einer braunen Zigarre und eines Goldbarrens, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b),

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