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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 30.03.2000, Aktenzeichen: T-91/99 



EUG – Aktenzeichen: T-91/99

Urteil vom 30.03.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Hinblick auf die Eintragungsfähigkeit einer Marke nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke muß die durch Benutzung der Marke erlangte Unterscheidungskraft in demjenigen wesentlichen Teil der Gemeinschaft nachgewiesen werden, in dem die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d dieser Verordnung nicht unterscheidungskräftig wäre. (vgl. Randnr. 27)
Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94
Vorschriften:Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 3,
Stichworte:Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Ausnahme - Erwerb durch Benutzung - Marke, die in einem Teil der Gemeinschaft keine Unterscheidungskraft hat - Erwerb durch Benutzung in diesem Teil, , (Verordnung Nr. 40/94, Artikel 7 Absatz 3),

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