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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 30.03.2000, Aktenzeichen: T-513/93 



EUG – Aktenzeichen: T-513/93

Urteil vom 30.03.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Der Begriff des Unternehmens im Sinne des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) umfaßt jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. (vgl. Randnr. 36)

2 Da die Tätigkeit der Zollspediteure eine wirtschaftliche Tätigkeit ist und die Zollspediteure daher als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) zu gelten haben, ist ihre berufsständische Vertretung als Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag anzusehen, ohne daß ihre öffentlich-rechtliche Stellung der Anwendung dieser Vorschrift entgegenstehen könnte.

Können im übrigen die Mitglieder einer solchen Einrichtung nach nationalem Recht nicht als unabhängige Sachverständige qualifiziert werden und sind sie nicht verpflichtet, bei der Gebührenfestsetzung nicht nur die Interessen der Unternehmen oder der Unternehmensvereinigungen, die sie vertreten, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit und die Interessen der Unternehmen anderer Sektoren oder derjenigen, die die betreffenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen, zu berücksichtigen, so sind die Beschlüsse, mit denen diese Einrichtung die Gebühren für berufsständische Leistungen festlegt, keine staatlichen Entscheidungen, mit denen sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt, sondern Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung, die den Tatbestand des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen können. (vgl. Randnrn. 39, 55-56)

3 Die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 und 82 EG) gelten nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen. Wird den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder bilden diese einen rechtlichen Rahmen, der selbst jede Möglichkeit eines Wettbewerbsverhaltens ihrerseits ausschließt, so sind die Artikel 85 und 86 nicht anwendbar. In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschriften voraussetzen, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache. Dagegen sind die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag anwendbar, wenn sich herausstellt, daß die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann. Außerdem wird die Möglichkeit, ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten vom Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag deshalb auszuschließen, weil es den betreffenden Unternehmen durch die geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben wurde oder diese jede Möglichkeit eines Wettbewerbsverhaltens seitens der Unternehmen ausgeschlossen haben, von den Gemeinschaftsgerichten restriktiv behandelt.

Bringt eine nationale Regelung, die einer berufsständischen Vertretung der Zollspediteure den Erlaß einer einheitlichen und verbindlichen Gebührenordnung vorschreibt, erhebliche Beschränkungen des Wettbewerbs mit sich und erschwert sie die Aufrechterhaltung eines wirklichen Preiswettbewerbs auf seiten der Zollspediteure, so verhindert sie, soweit sie weder bestimmte Gebührensätze oder -schwellen vorsieht, die bei der Erstellung der Gebührenordnung zwingend zu berücksichtigen wären, noch Kriterien festlegt, an denen der genannte Berufsverband die Gebührenordnung auszurichten hätte, deswegen noch nicht das Weiterbestehen eines gewissen Wettbewerbs, der durch selbständige Verhaltensweisen der Zollspediteure verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann.

Verfügt eine solche Einrichtung bei der Erfuellung der ihr durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten über einen Spielraum, in dessen Rahmen sie so hätte handeln können und müssen, daß der bestehende Wettbewerb nicht eingeschränkt worden wäre, so können die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen, die sich aus einer von ihr festgelegten Gebührenordnung ergeben, in ihrem Verhalten begründet sein. (vgl. Randnrn. 58-62, 72)

4 Die Beschlüsse, mit denen eine berufsständische Vertretung aller Zollspediteure eines Mitgliedstaats eine für diese einheitliche und verbindliche Gebührenordnung festlegt, können den innergemeinschaftlichen Handel auch nach der Vollendung des Binnenmarktes beeinträchtigen, weil verschiedenartige Vorgänge der Warenein- oder -ausfuhr innerhalb der Gemeinschaft weiterhin die Erfuellung von Zollformalitäten erfordern können. (vgl. Randnrn. 81, 83)
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Entscheidung 93/438/EWG
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1 (jetzt EG Art. 81), Entscheidung 93/438/EWG,
Stichworte:1 Wettbewerb - Kartelle - Unternehmen - Begriff, , (EG-Vertrag, Artikel 85 [jetzt Artikel 81 EG]), , 2 Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen - Nationaler Berufsverband, dem alle Zollspediteure angehören - Festsetzung der Gebühren für berufsständische Leistungen - Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung, , (EG-Vertrag, Artikel 85 [jetzt Artikel 81 EG]), , 3 Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Sachlicher Geltungsbereich - Durch staatliche Maßnahmen aufgezwungenes Verhalten - Ausschluß - Voraussetzungen - Nationale Regelung, nach der die berufsständische Vertretung der Zollspediteure eine einheitliche Gebührenordnung festzulegen hat, , (EG-Vertrag, Artikel 85 [jetzt Artikel 81 EG]), , 4 Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Festlegung einer für alle Zollspediteure einheitlichen und verbindlichen Gebührenordnung durch einen nationalen Berufsverband, , (EG-Vertrag, Artikel 85 [jetzt Artikel 81 EG]),

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