JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 30.03.1993, Aktenzeichen: T-4/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Bei Beamtenklagen können vor dem Gericht nur solche Anträge gestellt werden, die denselben Gegenstand haben wie die in der vorherigen Verwaltungsbeschwerde enthaltenen Anträge, und nur solche Rügen erhoben werden, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen, auch wenn diese Rügen vor dem Gericht durch das Vorbringen neuer Gründe und Argumente, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen, weiterentwickelt werden können. Die Übereinstimmung von Beschwerde und Klage stellt eine Frage zwingenden Rechts dar, die der Richter von Amts wegen zu prüfen hat. Das Gericht hat daher einen in der Klageschrift genannten Klagegrund, auf den sich die Beschwerde weder unmittelbar noch mittelbar bezieht, als unzulässig zurückzuweisen. Dagegen braucht ein für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gestellter Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen, um vor dem Gericht zulässig zu sein, nicht in der vorherigen Verwaltungsbeschwerde ausdrücklich angeführt zu werden. 2. Aus dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 des Anhangs VII des Statuts und dem Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt, zum einen sowie aus dem Zweck der Auslandszulage, die besonderen Lasten und Nachteile auszugleichen, die sich aus der ständigen Dienstausübung in einem Land ergeben, zu dem der Beamte vor seinem Dienstantritt keine dauerhafte Beziehung hergestellt hat, zum anderen ergibt sich, daß die Wendung "Lage, die sich aus dem Dienst für eine internationale Organisation ergibt", nicht dahin ausgelegt werden kann, daß damit nur der Dienst für eine internationale Organisation gemeint ist, die durch Staaten oder Organisationen errichtet worden ist, die selbst durch Staaten errichtet wurden. Die Auslandstätigkeit einer Person hängt nämlich nicht von dem besonderen Status ab, der nach dem Völkerrecht mit der Eigenschaft als Angehöriger des Personals einer öffentlichen internationalen Organisation verbunden ist. Daher kann sie im Ausland tätig sein, ohne einen solchen Status zu genießen, aber auch diesen Status genießen, ohne tatsächlich eine Auslandstätigkeit auszuüben. 3. Eine Auslegung durch das Kollegium der Verwaltungschefs, die nicht veröffentlicht wurde und nicht Gegenstand der in Artikel 110 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Anhörungen war, kann nicht den Kreis derjenigen, auf die eine Statutsbestimmung anwendbar ist, im Verhältnis zu einer früheren rechtmässigen Auslegung durch dasselbe Kollegium einengen. Eine solche Änderung kann jedenfalls nicht ausschließlich mit einem Bemühen um Klarheit und Vereinfachung begründet werden. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 4 Anhang VII, EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Gleicher Gegenstand und Grund - Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen - Zulässigkeit - Übereinstimmung von Beschwerde und Klage - Prüfung von Amts wegen - Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen, der erstmals vor dem Gericht für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gestellt wird - Keine Erweiterung des Streitgegenstands, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 2. Beamte - Dienstbezuege - Auslandszulage - Zweck - Voraussetzungen für die Gewährung - Fehlen eines ständigen Wohnsitzes oder einer ständigen hauptberuflichen Tätigkeit am Dienstort vor dem Dienstantritt - Ausnahme - Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation - Begriff der "internationalen Organisation" - Auf öffentliche internationale Organisationen beschränkter Begriff - Unzulässigkeit, , (Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 4 Absatz 1 Buchst. a), , 3. Beamte - Statut - Auslegung durch das Kollegium der Verwaltungschefs - Auslegung, mit der der Anwendungsbereich einer Statutsbestimmung im Verhältnis zu einer früheren Auslegung eingeengt wird - Auslegung, der nicht die in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen Anhörungen vorausgegangen sind - Keine Veröffentlichung - Unzulässigkeit, |
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