JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 30.03.1993, Aktenzeichen: T-30/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Einstellung eines Beamten in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn spezifische dienstliche Erfordernisse die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten notwendig machen. Im Unterschied zu Artikel 32 Absatz 2 des Statuts, der der Anstellungsbehörde gestattet, dem erfolgreichen Absolventen eines Auswahlverfahrens mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung Verbesserungen hinsichtlich der Dienstaltersstufe zu gewähren, soll Artikel 31 Absatz 2 es nämlich der Anstellungsbehörde erlauben, den besonderen Erfordernissen einer bestimmten Dienststelle dadurch zu entsprechen, daß attraktive Bedingungen angeboten werden, um besonders qualifizierte Bewerber zu gewinnen. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 31 Abs. 2, EWG/EAG BeamtStat Art. 32, EWG/EAG BeamtStat Art. 24, |
| Stichworte: | Beamte - Einstellung - Ernennung in der Besoldungsgruppe - Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn - Zulässigkeit - Voraussetzung - Besondere Erfordernisse der betreffenden Dienststelle, , (Beamtenstatut, Artikel 31 Absatz 2), |
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