JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 30.01.2002, Aktenzeichen: T-54/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Auf die sorgfältige und unparteiische Behandlung einer Beschwerde besteht ein Anspruch im Rahmen des Rechts auf eine geordnete Verwaltung, das zu den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsstaats gehört, die den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Artikel 41 Absatz 1 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt das: Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden." ( vgl. Randnr. 48 ) 2. Die allgemeine Überwachungspflicht der Kommission und die sich aus ihr ergebende Folge, die Verpflichtung zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung der bei der Kommission eingereichten Beschwerden, müssen dem Grundsatz nach im Rahmen der Artikel 85, 86, 90 und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG, 86 EG und 88 EG) sowie des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) unterschiedslos gelten, auch wenn die Modalitäten der Erfuellung dieser Verpflichtungen je nach den spezifischen Anwendungsbereichen und insbesondere den Verfahrensrechten, die den Betroffenen in diesen Bereichen durch den EG-Vertrag oder das abgeleitete Gemeinschaftsrecht ausdrücklich eingeräumt sind, unterschiedlich ausfallen. ( vgl. Randnr. 53 ) 3. Die Artikel 90 Absatz 3 und 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG und 226 EG) eröffnen beide Verfahren, an denen die Kommission und ein Mitgliedstaat beteiligt sind und in deren Rahmen die Kommission ihren allgemeinen Überwachungsauftrag gemäß Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) wahrnimmt. Während die Kommission jedoch nach Artikel 169 EG-Vertrag ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einleiten kann", sieht Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag vor, dass sie erforderlichenfalls" geeignete Maßnahmen erlässt. Dieser Ausdruck stellt eine Präzisierung der Befugnis der Kommission nach Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag dar und zeigt damit an, dass die Kommission in der Lage sein muss, darüber zu entscheiden, ob ihr Tätigwerden erforderlich" ist. Dies setzt wiederum eine Verpflichtung zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung der Beschwerden voraus, nach deren Abschluss es dann im Ermessen der Kommission liegt, eine Untersuchung durchzuführen und, wenn sie dies tut, gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat oder den betroffenen Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ergreifen. Anders als bei der Entscheidung über die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage aufgrund von Artikel 169 EG-Vertrag verfügt die Kommission bei der Anwendung des Artikels 90 Absatz 3 EG-Vertrag daher nicht über ein freies Ermessen. ( vgl. Randnr. 54 ) 4. Das weite Ermessen der Kommission bei der Anwendung von Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) steht als solches einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, die die Fortführung der Prüfung einer Beschwerde ablehnt, mit der ein auf diesen Artikel gestütztes Tätigwerden begehrt wird, nicht entgegen, insbesondere wenn eine solche Entscheidung an den Beschwerdeführer gerichtet ist. Die Nichtigkeitsklage des Beschwerdeführers gegen den Rechtsakt, mit dem die Kommission beschließt, gegen einen Mitgliedstaat keine Maßnahme aufgrund von Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag zu treffen, ist daher zulässig. ( vgl. Randnrn. 64, 71 ) 5. Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) notwendige Begründung muss die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, dass es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe der Maßnahme zu erfahren, und dass der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. ( vgl. Randnr. 78 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Entscheidung Nr. IV-C1/ROK D(98) |
| Vorschriften: | EGV Art. 90 Abs. 3 (jetzt Art. 86 Abs. 3 EGV), EGV Art. 86 (jetzt EGV Art. 82), Entscheidung Nr. IV-C1/ROK D(98), |
| Stichworte: | 1. Gemeinschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze - Recht auf eine geordnete Verwaltung - Sorgfältige und unparteiische Behandlung von Beschwerden - Verweisung auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, , (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 41 Absatz 1), , 2. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Verpflichtungen der Kommission - Verpflichtung zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung von Beschwerden - Verfahrensrechte der Betroffenen - Unerheblichkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 85, 86, 90 und 93 [jetzt Artikel 81 EG, 82 EG, 86 EG und 88 EG] sowie Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG]), , 3. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Befugnisse der Kommission aufgrund ihrer Überwachungspflicht - Ermessen - Unterschied gegenüber dem der Kommission bei der Erhebung einer Vertragsverletzungsklage eingeräumten Ermessen, , (EG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 3 und 169 [jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG und 226 EG]), , 4. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Weigerung der Kommission, die Prüfung einer Beschwerde fortzuführen, mit der sie aufgefordert wird, auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG) tätig zu werden - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 3 [jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG]), , 5. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang, , (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]), |
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