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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 30.01.2002, Aktenzeichen: T-212/00 



EUG – Aktenzeichen: T-212/00

Urteil vom 30.01.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Nichtigkeitsklage ist nur gegen Handlungen gegeben, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen. Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr Sachgehalt zu untersuchen.

Daher befreit die bloße Tatsache, dass eine angemeldete Beihilfe durch eine Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird und diese somit für den durch die Beihilfe begünstigten Kläger grundsätzlich keine Beschwer darstellt, den Gemeinschaftsrichter nicht von der Prüfung, ob die Beurteilung der Kommission, wie sie in der Entscheidung enthalten ist, verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen.

In Bezug auf eine gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben erlassene Entscheidung kann, da die zulässige Beihilfehöchstintensität mittels einer Berechnungsformel festgesetzt wird, bei der insbesondere ein Berichtigungsfaktor auf den Wettbewerb angewandt wird, die Beurteilung der Kommission, welcher Berichtigungsfaktor spezifisch anwendbar ist, verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, da sie für die Höhe der Beihilfe, die für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann, maßgeblich ist. Die Wirkungen einer solchen Beurteilung können jedoch dann nicht als Beeinträchtigung der Interessen des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens angesehen werden, wenn nach der Vorprüfung durch die Kommission die zulässige Beihilfehöchstintensität höher als die von dem betroffenen Mitgliedstaat angemeldete Beihilfe oder ebenso hoch wie diese ist.

( vgl. Randnrn. 36-38, 40-41 )
Rechtsgebiete:EGV, Entscheidung SG(2000)D/103923
Vorschriften:EGV Art. 87, Entscheidung SG(2000)D/103923,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Beurteilung dieser Wirkung nach dem Sachgehalt der Handlung - Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Beihilfe, die in den multisektoralen Rahmen fällt - Entscheidung, die das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen nicht beschwert - Rechtsschutzinteresse - Nichtvorliegen, , (Artikel 230 EG),

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