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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 30.01.1990, Aktenzeichen: T-42/89 

EUG – Aktenzeichen: T-42/89

Urteil vom 30.01.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Frist von zwei Jahren gemäß Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs VII des Beamtenstatuts ist vom Zeitpunkt des Eintritts des Beamten in den Dienst der Gemeinschaften an zu berechnen und nicht von dem Zeitpunkt an, zu dem er das Amt angetreten hat, aufgrund dessen Anspruch auf Gewährung der Einrichtungsbeihilfe besteht.

2. Daß der Beamte die Einrichtungsbeihilfe anteilmässig im Verhältnis zu dem im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst auf eigenen Wunsch noch verbleibenden Teil der Zweijahresfrist zurückzuzahlen hat, soll nicht der Dauer der Wohnungnahme Rechnung tragen, da die Kosten einer Einrichtung für einen kurzen Zeitraum die gleichen sind wie die einer Einrichtung für einen längeren Zeitraum.

Damit wird bezweckt, die Gemeinschaften nur dann mit der anläßlich der Verwendung des Beamten an einem Dienstort gezahlten vollen Einrichtungsbeihilfe zu belasten, wenn sich das Dienstverhältnis zwischen den Gemeinschaften und dem Beamten während zwei Jahren, die der Beamte im Dienst der Gemeinschaften verbrachte, hinreichend verfestigt hat. Dagegen ist die nur teilweise Übernahme der Einrichtungsbeihilfe durch die Gemeinschaften für den Fall vorgesehen, daß der Beamte den Dienst der Gemeinschaften weniger als zwei Jahre, nachdem er dort eingetreten ist, wieder verlässt. Eine gesunde Verwaltung öffentlicher Mittel erlaubt es nämlich nicht, daß die Gemeinschaften die Einrichtungsbeihilfe für einen Beamten, mit dem das Dienstverhältnis durch dessen Verhalten sich nicht verfestigen konnte, in vollem Umfang übernehmen.

3. Wenn feststeht, daß der Beamte und seine Familie Wohnung genommen haben, braucht der Betreffende weder die Existenz tatsächlicher Ausgaben noch die Dauer der Wohnungnahme seiner Familie nachzuweisen, um eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern zu erhalten.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 5 Anhang VII,
Stichworte:1. Beamte - Kostenerstattung - Einrichtungsbeihilfe - Ausscheiden aus dem Dienst auf eigenen Wunsch vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren - Rückzahlung durch den Beamten - Fristbeginn - Zeitpunkt des Eintritts in den Dienst der Gemeinschaften, , ( Beamtenstatut, Anhang VII Artikel 5 Absatz 5 ), , 2. Beamte - Kostenerstattung - Einrichtungsbeihilfe - Ausscheiden aus dem Dienst auf eigenen Wunsch vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren - Rückzahlung durch den Beamten - Zweck, , ( Beamtenstatut, Anhang VII Artikel 5 Absatz 5 ), , 3. Beamte - Kostenerstattung - Einrichtungsbeihilfe - Voraussetzungen für die Gewährung - Wohnungnahme eines Beamten mit seiner Familie, , ( Beamtenstatut, Anhang VII Artikel 5 Absatz 3 ),

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