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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 29.11.2000, Aktenzeichen: T-213/97 



EUG – Aktenzeichen: T-213/97

Urteil vom 29.11.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach der Systematik des Vertrages und der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 ist der Rat nicht verpflichtet, einen ihm von der Kommission unterbreiteten Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu verabschieden.

Wenn der Rat eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle nicht erlässt, da seine Abstimmung keine einfache Mehrheit für den ihm unterbreiteten Vorschlag ergeben hat, so kann diese Weigerung nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden. Der Rat hat in diesem Fall keine mit einer Klage anfechtbare Vorschrift erlassen. Auch die bloße Feststellung nach der Abstimmung, dass die erforderliche Mehrheit für die Verabschiedung eines Vorschlags für eine Antidumpingverordnung verfehlt worden sei, stellt als solche keine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) dar.

(vgl. Randnrn. 52-53, 56-58)
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 173 (nach Änderung jetzt EG Art. 230),
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Weigerung des Rates, einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingszölle anzunehmen - Keine anfechtbare Handlung, , (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]),

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