JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 29.10.1998, Aktenzeichen: T-13/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Nach Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, muß die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Eine Klage auf Ersatz von durch ein Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur dann, wenn sie Tatsachen anführt, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, warum der Kläger der Auffassung ist, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet. Zwar ermangelt ein auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteter Antrag der notwendigen Bestimmtheit und ist deshalb als unzulässig anzusehen, doch verhält es sich anders, wenn in der Klageschrift zwar der angeblich entstandene Schaden nicht beziffert ist, aber eindeutig die Einzelheiten angegeben sind, die es erlauben, dessen Art und Umfang zu beurteilen, und das Organ daher in der Lage ist, sich zu verteidigen. Daher beeinträchtigt das Fehlen von Zahlenmaterial in der Klageschrift nicht die Verteidigungsrechte des Beklagten, wenn der Kläger dieses Material in seiner Erwiderung vorgelegt und somit dem Beklagten ermöglicht hat, zu ihm sowohl in der Gegenerwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. 2 Die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages setzt voraus, daß ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind. Ausserdem muß sich der Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben. 3 Nach Artikel 23 der Allgemeinen Vorschriften für die Ausschreibung und die Vergabe der aus PHARE-TACIS-Mitteln finanzierten Dienstleistungsaufträge können im Falle einer Einstellung oder Aufhebung der Ausschreibung durch den Auftraggeber grundsätzlich die Kosten, die einem Bieter für seine Teilnahme an einer Ausschreibung entstehen, keinen ersatzfähigen Schaden darstellen. Die erwähnte Bestimmung kann jedoch in den Fällen keine Anwendung finden, in denen eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts bei der Abhaltung des Ausschreibungsverfahrens die Chancen eines Bieters beeinträchtigt, den Zuschlag zu erhalten, da sonst die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beeinträchtigt würden. 4 Im Rahmen des Verfahrens über die Vergabe öffentlicher Aufträge der Gemeinschaften, insbesondere einer Ausschreibung, ist der Auftraggeber nicht an einen etwaigen Vorschlag des Bewertungsausschusses gebunden, sondern er verfügt über einen weiten Spielraum bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Erteilung des Auftrags zu berücksichtigen sind. |
| Rechtsgebiete: | Allgemeine Vorschriften für die Ausschreibung und die Vergabe der aus PHARE-TACIS-Mitteln finanzierten Dienstleistungsaufträge, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | Allgemeine Vorschriften für die Ausschreibung und die Vergabe der aus PHARE-TACIS-Mitteln finanzierten Dienstleistungsaufträge Art. 23, Verfahrensordnung Art. 44 § 1 Buchst. c, |
| Stichworte: | 1 Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Bestimmung des Streitgegenstands - Kurze Darstellung der Klagegründe - Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden - Klage, in der die Höhe des Schadens nicht beziffert wird, jedoch die Einzelheiten, aus denen er besteht, angegeben werden - Zulässigkeit - Voraussetzung, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 und 46, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchst. c), , 2 Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2), , 3 Haushalt der Europäischen Gemeinschaften - Haushaltsordnung - Für die Aussenhilfe geltende Vorschriften - Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge, die durch das PHARE-TACIS-Programm finanziert werden - Aufhebung einer Ausschreibung - Kosten, die einem Bieter entstehen - Kein Anspruch auf Ersatz - Ausnahme - Verletzung des Gemeinschaftsrechts, , 4 Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften - Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung - Ermessen der Organe, |
Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 29.10.1998, Aktenzeichen: T-13/96 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUG - 29.10.1998, T-13/96" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum