JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 29.09.1999, Aktenzeichen: T-126/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Aus Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 geht klar hervor, daß die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds davon abhängt, daß der Empfänger die Bedingungen der Maßnahme, so wie sie sich aus der Genehmigungsentscheidung ergeben, einhält. Hat der Empfänger diese Bedingungen nicht eingehalten, kann er nicht unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes die Zahlung des gesamten in der Genehmigungsentscheidung gewährten Betrages verlangen. Ein Unternehmen, das sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat, kann sich daher nicht auf diesen Grundsatz berufen, um die Rechtmässigkeit einer Entscheidung der zur Kürzung eines Zuschusses befugten Kommission zu bestreiten, die auf die Verletzung der Genehmigungsbedingungen gestützt wird, um den ursprünglich gewährten Zuschuß zu kürzen. 2 Die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) festgelegte Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde. Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom Europäischen Sozialfonds gewährten Zuschusses gekürzt wird, muß, insbesondere wegen der schwerwiegenden Folgen einer solchen Entscheidung für den Zuschussempfänger, entweder selbst die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen, oder andernfalls aufgrund des Systems enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, auf dem die Gewährung derartiger Zuschüsse beruht, hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nehmen, in dem diese die Gründe für eine derartige Kürzung klar angeben. |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 2950/83 |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 2950/83 Art. 6, |
| Stichworte: | 1 Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Entscheidung über die Kürzung eines zunächst gewährten Zuschusses - Kürzung wegen Nichteinhaltung der Bedingungen der Bewilligungsentscheidung - Kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, , (Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 6 Absatz 1), , 2 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission, mit der auf Vorschlag eines Mitgliedstaats ein Zuschuß des Europäischen Sozialfonds zu einer Maßnahme der beruflichen Bildung gekürzt wird, , (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]), |
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