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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 29.06.2000, Aktenzeichen: T-234/95 



EUG – Aktenzeichen: T-234/95

Urteil vom 29.06.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Aus Artikel 64 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, daß prozeßleitende Maßnahmen u. a. zum Ziel haben, die Bedeutung der Anträge und des Vorbringens der Parteien zu verdeutlichen und die zwischen den Parteien streitigen Punkte zu klären.

Bezüglich einer Maßnahme, die darin besteht, an die Parteien schriftliche Fragen zu richten und sie zur Vorlage bestimmter, in ihren Schriftsätzen angeführter Urteile aufzufordern, ist es Sache des Gerichts, im Rahmen des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten die Relevanz ihrer Antworten auf seine Fragen und der von ihnen vorgelegten Dokumente zu beurteilen. Dabei hat das Gericht auch die Erklärungen eines Gemeinschaftsorgans zu der Frage zu berücksichtigen, inwieweit diese Antworten und Dokumente für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung herangezogen werden können. (vgl. Randnrn. 65-67)

2 Die nähere Bestimmung der in den Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen enthaltenen Begriffe durch den Gemeinschaftsrichter ist für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des EGKS-Vertrags relevant, soweit sie nicht mit diesem unvereinbar ist. Somit ist es insoweit gerechtfertigt, bei der Überprüfung von Entscheidungen, die unter den EGKS-Vertrag fallende Beihilfen betreffen, auf die Rechtsprechung zu den staatlichen Beihilfen Bezug zu nehmen, die unter den EG-Vertrag fallen. (vgl. Randnr. 115)

3 Nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 EGKS-Vertrag darf der Gemeinschaftsrichter bei der Ausübung seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen gegen Entscheidungen der Kommission seine Nachprüfung nicht auf die Würdigung der sich aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen geführt hat, es sei denn, daß der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen mißbraucht oder die Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt.

Der Begriff "offensichtlich" setzt voraus, daß die Verkennung der Bestimmungen des EGKS-Vertrags ein gewisses Gewicht hat; sie muß nämlich in einer Beurteilung der der Entscheidung zugrunde gelegten wirtschaftlichen Lage bestehen, die, an den Bestimmungen des EGKS-Vertrags gemessen, offensichtlich irrig ist.

Schließlich hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung mit einem der vorgenannten Rechtsfehler behaftet ist; er ist aber nicht befugt, seine Würdigung der Tatsachen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, an die Stelle derjenigen der die Entscheidung erlassenden Stelle zu setzen. (vgl. Randnrn. 116-118, 146)

4 Bei der Prüfung, ob eine Maßnahme zugunsten eines Unternehmens - bei der eine Behörde als Wirtschaftsteilnehmer oder durch einen Wirtschaftsteilnehmer handelt - eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag darstellt, ist die Kommission berechtigt, das Kriterium des privaten Investors dafür heranzuziehen, ob das von der Maßnahme begünstigte Unternehmen die gleichen wirtschaftlichen Vorteile von einem marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestor hätte erlangen können.

Bei dem Verhalten des privaten Investors, mit dem dasjenige des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors zu vergleichen ist, muß es sich nicht unbedingt um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln, der Kapital zum Zweck der Ertragserzielung binnen kürzerer oder längerer Frist anlegt, aber doch wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten läßt.

So kann ein privater Anteilseigner vernünftigerweise einem Unternehmen das Kapital zuführen, das zur Sicherstellung seines Fortbestands erforderlich ist, wenn es sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befindet, aber seine Rentabilität - gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung - wieder zurückgewinnen kann. Eine Muttergesellschaft kann während eines beschränkten Zeitraums auch Verluste einer ihrer Tochtergesellschaften übernehmen, um dieser die Einstellung ihrer Tätigkeit unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen. Wenn Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie als staatliche Beihilfen anzusehen. (vgl. Randnrn. 119-121)

5 Bilden rechtlich eigenständige natürliche oder juristische Personen eine wirtschaftliche Einheit, so sind sie im Hinblick auf die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln als ein einziges Unternehmen zu behandeln. Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen stellt sich die Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit besteht, insbesondere bei der Bestimmung des Empfängers einer Beihilfe. Insoweit verfügt die Kommission bei der Feststellung, ob zu einem Konzern gehörende Gesellschaften für die Anwendung der Regeln über die staatlichen Beihilfen als eine wirtschaftliche Einheit oder als rechtlich und finanziell unabhängig anzusehen sind, über ein weites Ermessen. (vgl. Randnr. 124)
Stichworte:1 Verfahren - Prozeßleitende Maßnahmen - Beurteilung der Relevanz von Antworten und vorgelegten Dokumenten durch das Gericht, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 64 § 2), , 2 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Beurteilung der Rechtmäßigkeit - Berücksichtigung der Gemeinschaftsrechtsprechung zu den unter den EG-Vertrag fallenden staatlichen Beihilfen - Grenzen, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. c), , 3 Nichtigkeitsklage - Klage nach Artikel 33 Absatz 1 EGKS-Vertrag - Gründe - Offensichtliche Verkennung der Bestimmungen des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm durch die Kommission - Begriff - Beurteilungsbefugnis des Richters - Grenzen, , (EGKS-Vertrag, Artikel 33 Absatz 1), , 4 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Begriff - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Rentabilitätsaussichten, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. c, Fünfter Stahlbeihilfenkodex, Artikel 1 Absatz 2), , 5 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Eigenständige Unternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden - Ermessen der Kommission, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. c),

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