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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 29.06.1995, Aktenzeichen: T-37/91 



EUG – Aktenzeichen: T-37/91

Urteil vom 29.06.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Akteneinsicht in Wettbewerbssachen soll den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte in die Lage versetzen, von den in den Akten der Kommission vorhandenen Beweisstücken Kenntnis zu nehmen, um aufgrund dieser Beweisstücke in zweckmässiger Weise zu den Schlußfolgerungen Stellung nehmen zu können, zu denen die Kommission in der Mitteilung ihrer Beschwerdepunkte gelangt ist.

Die Akteneinsicht gehört somit zu den Verfahrensgarantien, die die Rechte der Verteidigung schützen sollen. Die tatsächliche Beachtung dieses allgemeinen Grundsatzes erfordert es, dem betroffenen Unternehmen bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umstände gebührend Stellung zu nehmen.

Eine eventuelle Verletzung der Verteidigungsrechte und deren Folgen sind vom Gericht anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Es lässt sich nämlich nur anhand der Rügen, an denen die Kommission gegenüber dem betreffenden Unternehmen tatsächlich festhält, und anhand des Verteidigungsvorbringens des Unternehmens entscheiden, ob die nicht übermittelten Unterlagen für diese Verteidigung von Bedeutung sind. Dies gilt sowohl für die Unterlagen, die das Unternehmen eventuell entlasten, als auch für solche, die die behauptete Zuwiderhandlung belegen.

2. Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht weder eine Frist noch eine besondere Form für das - zulässige - Vorbringen eines neuen Angriffsmittels vor. Insbesondere muß nach dieser Bestimmung das Vorbringen zur Vermeidung des Ausschlusses nicht unverzueglich oder innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Zutagetreten der dort genannten rechtlichen oder tatsächlichen Gründe erfolgen. Das Vorbringen eines Angriffsmittels kann grundsätzlich nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Ausschluß ausdrücklich und eindeutig geregelt ist, da er die Möglichkeit der betroffenen Partei einschränkt, alles vorzutragen, was erforderlich ist, um ihren Ansprüchen zum Erfolg zu verhelfen.

3. Die Feststellung der Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission, die vor der Annahme der Rechtsakte durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder und vor deren Zustellung oder Veröffentlichung erfolgen muß, soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Kollegium angenommenen Wortlaut in allen verbindlichen Sprachen feststellt. Damit kann im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem angenommenen Text und damit zugleich mit dem Willen der sie erlassenden Stelle geprüft werden. Infolgedessen ist die Feststellung eine wesentliche Formvorschrift im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag, und eine vor ihrer Feststellung zugestellte Entscheidung ist unabhängig davon, ob zwischen dem angenommenen und dem veröffentlichten oder zugestellten Text Abweichungen bestehen, mit einem wesentlichen Formfehler behaftet.

4. Nach Erhebung einer Klage gegen einen Rechtsakt, der aufgrund eines Verstosses gegen wesentliche Formvorschriften fehlerhaft ist, kann das Organ, das diesen Rechtsakt erlassen hat, diesen Fehler nicht durch eine einfache rückwirkende Berichtigung heilen, indem es z. B. einen vor seiner Feststellung zugestellten Rechtsakt feststellt.

Dies gilt vor allem dann, wenn dem Kläger durch die Entscheidung eine Geldbusse auferlegt worden ist, da durch eine Berichtigung nach Erhebung der Klage dem auf diesen Fehler gestützten Angriffsmittel die Grundlage entzogen würde. Eine solche Lösung verstieße gegen die Rechtssicherheit und die Interessen des einzelnen, der von einer Bußgeldentscheidung betroffen ist.
Rechtsgebiete:EG-Satzung des Gerichtshofes, VerfO
Vorschriften:EG-Satzung des Gerichtshofes Art. 19 Absatz 1, VerfO Art. 38 § 1 Buchstabe c,
Stichworte:1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Akteneinsicht - Gegenstand - Unterbliebene Offenlegung von Schriftstücken, die sich im Besitz der Kommission befinden - Würdigung durch das Gericht im Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte im jeweiligen Fall, , 2. Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Keine Festlegung einer Frist oder einer besonderen Form in den einschlägigen Bestimmungen der Verfahrensordnung - Kein Ausschluß, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 48 § 2), , 3. Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Unter Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Kommission erfolgte Zustellung einer Entscheidung vor deren Feststellung, , (EWG-Vertrag, Artikel 173, Geschäftsordnung der Kommission, Artikel 12), , 4. Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Heilung nach Klageerhebung - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 173),

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