JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 29.06.1993, Aktenzeichen: T-7/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung soll ihrem Adressaten ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Kontrolle auszuüben. Die Kommission braucht in der Begründung von Entscheidungen, die sie erlässt, um die Anwendung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen, nicht auf alle von den Betroffenen vor ihr geltend gemachten Argumente einzugehen. Es reicht aus, daß sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt. 2. Die richterliche Kontrolle von Handlungen der Kommission, bei denen komplexe wirtschaftliche Gegebenheiten zu würdigen sind, hat sich notwendigerweise auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen. Ist der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben ein Ermessensspielraum eingeräumt, so hat die Beachtung der Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, eine grundlegende Bedeutung. Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen. 3. Wenn die Kommission im Rahmen der Untersuchung von Anträgen, die ihr auf der Grundlage des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 vorgelegt werden, auch nicht verpflichtet ist, eine Untersuchung durchzuführen, so verpflichten die Verfahrensgarantien des Artikels 6 der Verordnung Nr. 99/63 sie doch, die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, um festzustellen, ob diese eine Verhaltensweise erkennen lassen, die geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Auch muß die Kommission, sobald sie beschließt, eine solche Untersuchung zu eröffnen, diese, soweit nicht ordnungsgemäß dargelegte Gründe entgegenstehen, mit der erforderlichen Sorgfalt, Ernsthaftigkeit und Umsicht durchführen, um die ihr von den Beschwerdeführern zur Beurteilung unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in voller Sachkenntnis würdigen zu können. 4. Der Umstand, daß ein wettbewerbswidriges Verhalten von den Behörden eines Mitgliedstaats begünstigt oder ermutigt worden ist, ist für sich genommen ohne Einfluß auf die Anwendbarkeit des Artikels 85 EWG-Vertrag. |
| Rechtsgebiete: | EWG |
| Vorschriften: | EWG Art. 85 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln, , (EWG-Vertrag, Artikel 190), , 2. Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, die eine Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten erfordert - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen - Beachtung der den Bürgern gewährten Garantien, , (EWG-Vertrag, Artikel 173), , 3. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Verpflichtungen der Kommission, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3, Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 6), , 4. Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Regeln - Anwendung - Wettbewerbswidriges Verhalten, das von den Behörden eines Mitgliedstaats begünstigt wird - Unbeachtlich, , (EWG-Vertrag, Artikel 85), |
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