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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 29.03.1990, Aktenzeichen: T-57/89 



EUG – Aktenzeichen: T-57/89

Urteil vom 29.03.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Zulässigkeitsfrage nach der Übereinstimmung von vorheriger Verwaltungsbeschwerde und Klage ist eine Frage zwingenden Rechts, da sie sich auf die Ordnungsgemäßheit des Verwaltungsverfahrens bezieht, die ein wesentliches Formerfordernis darstellt. Die Prüfung dieser Frage von Amts wegen rechtfertigt sich insbesondere aus dem Zweck des Verwaltungsverfahrens selbst, der darin besteht, eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung entstandenen Streits zu ermöglichen.

Deshalb muß ein Klagegrund als unzulässig zurückgewiesen werden, der nicht in der Beschwerde, sondern zum ersten Mal im Laufe des schriftlichen Verfahrens vor dem Gericht vorgetragen worden ist, wenn der Klagegrund in der Verwaltungsbeschwerde nicht nur nicht erwähnt wird, sondern die Beschwerde auch nichts enthält, woraus das beklagte Organ hätte entnehmen können, daß der Kläger diesen Klagegrund geltend machen wollte.

2. Wenn die Anstellungsbehörde die Ernennung eines Beamten auf der Grundlage der allgemeinen Einstellungsbedingungen des Beamtenstatuts vornimmt, können die maßgebenden Einstufungskriterien im Rahmen der Artikel 31 und 32 des Statuts angewendet werden.

Ist dagegen ein Beamter gemäß der Verordnung Nr. 3018/87 über vorübergehende Sondermaßnahmen für die Einstellung der in Übersee tätigen Bediensteten der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit als Beamte der Europäischen Gemeinschaften eingestellt worden, so ist seine Einstufung in der Ernennungsurkunde ordnungsgemäß, wenn sie gemäß dem in Artikel 3 dieser Verordnung erwähnten abweichenden und automatischen Kriterium erfolgt ist, das auf das Niveau des vorher bei der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit bezogenen Gehalts abstellt, und dessen Anwendung somit jegliche Berücksichtigung der Einstufungskriterien der allgemeinen Einstellungsbedingungen ausschließt.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat, VO (EWG) Nr. 3018/87
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2, EWG/EAG BeamtStat Art. 5 Abs. 3, VO (EWG) Nr. 3018/87 Art. 3,
Stichworte:1. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Gegenstand - Übereinstimmung von Beschwerde und Klage - Prüfung einer Frage zwingenden Rechts von Amts wegen - In der Beschwerde nicht enthaltener Klagegrund - Zulässigkeitsvoraussetzungen, , ( Beamtenstatut, Artikel 90 und 91, Verfahrensordnung, Artikel 92 § 2 ), , 2. Beamte - Einstellung - Sonderregelung für die in Übersee tätigen Bediensteten der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit, , ( Beamtenstatut, Artikel 31 und 32, Verordnung Nr. 3018/87 des Rates, Artikel 3 ),

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