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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 29.01.2002, Aktenzeichen: T-160/98 



EUG – Aktenzeichen: T-160/98

Urteil vom 29.01.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist, sind Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtslage erheblich verändern. Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen.

Aus den Bestimmungen des Titels I der Verordnung Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen und der Art des darin vorgesehenen Prüfungsverfahrens geht hervor, dass eine Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen des betreffenden Marktbeteiligten beeinträchtigen, erst bestehen kann, nachdem dieses Verfahren abgeschlossen und eine endgültige Referenzmenge bestimmt worden ist. Die Aufstellung von Zahlen in früheren Stadien des Prüfungsverfahrens stellt lediglich eine Zwischenmaßnahme im Rahmen der Vorarbeiten dar, die zur Bestimmung der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 genannten Menge durch die nationalen Stellen führen. Daher kann eine von der Kommission vorgenommene und in einem Arbeitspapier" enthaltene Herabsetzung nicht als eine anfechtbare Handlung angesehen werden.

Eine Meinungsäußerung der Kommission gegenüber einem Mitgliedstaat in einer Situation, in der sie nicht zum Erlass einer Entscheidung befugt ist, stellt lediglich eine Stellungnahme ohne Rechtswirkungen dar. Dass eine Stellungnahme der Kommission nicht verbindlich ist, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die nationale Stelle der an sie gerichteten Maßnahme nachgekommen ist, da dies lediglich die Folge der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den mit der Durchführung der Gemeinschaftsregelung betrauten nationalen Stellen ist.

( vgl. Randnrn. 60, 64-65 )
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EWG) Nr. 404/93, Verordnung (EWG) Nr. 1442/93, Verordnung (EG) Nr. 1721/98
Vorschriften:EGV Art. 230, Verordnung (EWG) Nr. 404/93, Verordnung (EWG) Nr. 1442/93, Verordnung (EG) Nr. 1721/98,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Stellungnahme der Kommission im Rahmen des Prüfungsverfahrens, das zur Berechnung der den Marktbeteiligten zuzuteilenden Bananenmenge durch die nationalen Stellen führt - Keine verbindlichen Rechtswirkungen - Ausschluss - Berücksichtigung durch die angesprochene nationale Stelle - Unbeachtlich, , (Artikel 230 EG, Verordnung Nr. 1442/93 der Kommission, Artikel 6 Absatz 2),

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