JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 29.01.1998, Aktenzeichen: T-97/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 5 Die Gemeinschaftsorgane verfügen auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen über ein weites Ermessen. Die gerichtliche Nachprüfung muß sich auf die Prüfung beschränken, ob sie offensichtliche Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch begangen haben. Bei der Einführung eines Antidumpingzolls auf ein Erzeugnis, das im Rahmen von zwei Verwendungen eingesetzt wird, haben die Organe ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie davon ausgegangen sind, daß keine zwei verschiedenen Märkte je nach diesen Verwendungen existieren, da das Erzeugnis jederzeit für die eine oder die andere Verwendung bestimmt werden kann und da ein Unternehmen, das Kunden mit diesem Erzeugnis beliefert, die es für eine der beiden Verwendungen einsetzen, auch ein potentieller Lieferant für Käufer ist, die diese Ware für die andere Verwendung einsetzen. Im übrigen verpflichtet die Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 die Organe nicht, dieselbe Ware je nach ihren verschiedenen Verwendungen unterschiedlich zu behandeln. 6 Artikel 2 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 stellt hinsichtlich der Erhebung von Antidumpingzöllen nur eine einzige Voraussetzung auf, nämlich daß die betreffende Ware eine Schädigung verursacht. Wird durch Einfuhren eines Erzeugnisses, das zwei verschiedenen Verwendungen dient, während fast die gesamte Gemeinschaftserzeugung dieses Erzeugnisses nur für eine dieser Verwendungen bestimmt ist, eine Schädigung verursacht, so verstösst die Einführung von Antidumpingzöllen auf alle Einfuhren dieses Erzeugnisses aus einem bestimmten Land weder gegen den genannten Artikel 2 Absatz 1 noch gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn die beiden verschiedenen Verwendungen nicht zwei verschiedenen Märkten entsprechen. Kann das Erzeugnis nämlich unterschiedslos im Rahmen der einen oder der anderen seiner beiden Verwendungen eingesetzt werden und gibt es sowohl auf der Nachfrage- wie auf der Angebotsseite einen tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb, so wäre die Erhebung von Antidumpingzöllen nur auf die Einfuhren des Erzeugnisses, die für diejenige Verwendung bestimmt sind, für die fast die gesamte Gemeinschaftserzeugung bestimmt ist, nicht geeignet, die Beseitigung der Schädigung zu gewährleisten. Ausserdem kann sich die Gemeinschaftsindustrie zutreffend auf ihr Recht berufen, nicht durch Dumpingpraktiken von einem bestimmten Markt tatsächlich oder potentiell ausgeschlossen zu werden. 7 Die Einführung von Antidumpingzöllen kann nicht mit der Begründung gerügt werden, daß sie die Probleme, die die Konkurrenz nicht gedumpter Einfuhren aus Drittländern der Gemeinschaftsindustrie schaffe, bestehen lasse. Die Tatsache, daß ein Hersteller der Gemeinschaft mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat, die auch auf andere Ursachen als das Dumping zurückgehen, ist nämlich kein Grund dafür, diesem Hersteller jeden Schutz gegen den durch das Dumping verursachten Schaden zu versagen. Daher sind die Voraussetzungen, unter denen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 eine Schädigung festgestellt werden kann, dann erfuellt, wenn zum einen festgestellt worden ist, daß die Einfuhren aus einem bestimmten Land gedumpt waren und daß diese Einfuhren eine Schädigung hervorriefen, und wenn zum anderen der Kläger, der das Dumping verursacht hat, nicht nachgewiesen hat, daß die festgestellte Schädigung der Gemeinschaftsindustrie anderen Faktoren, namentlich den Einfuhren aus anderen Drittländern, zuzuschreiben war. Zudem muß sich die Prüfung der Schädigung gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung auf eine Gesamtheit von Kriterien stützen, von denen nicht eines allein für die Entscheidung ausschlaggebend sein kann. Deshalb steht der Rückgang des Marktanteils der gedumpten Einfuhren der Feststellung einer durch diese hervorgerufenen bedeutenden Schädigung nicht entgegen, wenn sich diese Feststellung auf verschiedene Kriterien stützt, die nach dieser Vorschrift zu berücksichtigen sind. 8 Die Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 verpflichtet die Gemeinschaftsorgane nicht, Verpflichtungsangebote von Wirtschaftsteilnehmern anzunehmen, die von einer der Festsetzung von Antidumpingzöllen vorausgehenden Untersuchung erfasst werden. Vielmehr ergibt sich aus Artikel 10 dieser Verordnung, daß es im Ermessen der Organe steht, ob sie das Verpflichtungsangebot für annehmbar halten. Die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots, die nach einer individuellen Prüfung erfolgt und mit einer den Erfordernissen des Artikels 190 des Vertrages entsprechenden Begründung versehen ist, kann gerichtlich nicht beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die sie sich stützt, das den Organen zustehende Ermessen nicht überschreiten. Die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots, mit dem nicht die Ausfuhr zu einem bestimmten Mindestpreis, sondern die Begrenzung der Menge der Ausfuhren angeboten wird, kann daher nicht beanstandet werden, wenn dadurch einem Wirtschaftsteilnehmer eine individuelle Behandlung eingeräumt worden wäre, ohne daß die Schädigung beseitigt worden wäre. Im übrigen stellt die Verletzung einer früher eingegangenen Verpflichtung einen Faktor dar, den die Gemeinschaftsorgane in Verbindung mit den Umständen des Einzelfalls berücksichtigen dürfen, wenn sie über die Annahme oder Ablehnung eines Verpflichtungsangebots entscheiden. Der Umstand, daß sie in früheren Verfahren gelegentlich Verpflichtungsangebote von Ausführern angenommen haben, die ihre früheren Verpflichtungen verletzt hatten, kann das ihnen auf diesem Gebiet zustehende weite Ermessen nicht einschränken. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG) Nr. 95/95, Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, EGV |
| Vorschriften: | Verordnung (EG) Nr. 95/95, Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, EGV Art. 190, |
| Stichworte: | 1 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen - Bestimmung des gedumpten Erzeugnisses - Erzeugnis, das für zwei verschiedene Verwendungen eingesetzt wird - Keine Verpflichtung zur unterschiedlichen Behandlung - Kein offensichtlicher Beurteilungsfehler, , (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates), , 2 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Schädigung - Erzeugnis, das für zwei verschiedene Verwendungen eingesetzt wird - Gemeinschaftserzeugung, die im wesentlichen für eine dieser Verwendungen bestimmt ist - Antidumpingzoll, der unabhängig vom Verwendungszweck des Erzeugnisses auf alle Einfuhren erhoben wird - Keine Unverhältnismässigkeit, , (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 2 Absatz 1), , 3 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Schädigung - Kausalzusammenhang - Beweislast bei nicht mit dem Dumping zusammenhängenden Schwierigkeiten der Gemeinschaftsindustrie - Bei der Beurteilung der Schädigung zu berücksichtigende Kriterien - Vielzahl - Ermessen der Organe - Verringerung der gedumpten Einfuhren - Kein ausschlaggebendes Kriterium, , (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 4 Absatz 1), , 4 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Verpflichtungsangebote, die sich auf die Menge der Ausfuhren eines in einem Drittland niedergelassenen Unternehmens beziehen - Verletzung früher eingegangener Verpflichtungen durch das dumpende Unternehmen - Ablehnung des Angebots - Begründungspflicht - Ermessen der Organe, , (EG-Vertrag, Artikel 190, Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 10), |
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