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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 29.01.1998, Aktenzeichen: T-113/96 



EUG – Aktenzeichen: T-113/96

Urteil vom 29.01.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

7 Nach Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muß aus sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung der richterlichen Kontrolle zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben.

Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet.

8 Eine Klage, mit der die Gemeinschaft für einen Schaden haftbar gemacht werden soll, der auf die Einheitliche Akte zurückgeht, die ein Rechtsakt des primären Gemeinschaftsrechts und somit weder eine Handlung der Gemeinschaftsorgane noch eine Handlung der Bediensteten der Gemeinschaft in Ausübung ihrer Amtstätigkeit ist, ist unzulässig und kann daher keine ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft begründen.

Die Normenhierarchie bedingt im übrigen, daß die Artikel 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages, die die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft regeln und zum Primärrecht gehören, nicht auf gleichrangige Rechtsakte wie die Einheitliche Akte angewandt werden können, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

9 Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane können die Haftung der Gemeinschaft nur dann begründen, wenn die Organe gegen eine Rechtspflicht zum Handeln verstossen haben, die sich aus einer Gemeinschaftsvorschrift ergibt.

Was den Wegfall des Berufszweigs des innergemeinschaftlichen Zollspediteurs infolge der Einheitlichen Akte angeht, ergibt sich eine solche Verpflichtung weder aus der Einheitlichen Akte selbst noch aus irgendeiner anderen ausdrücklichen Bestimmung des geschriebenen Gemeinschaftsrechts noch aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Gemeinschaft denjenigen zu entschädigen hätte, gegen den eine enteignende Maßnahme oder eine Maßnahme ergangen ist, durch die seine Freiheit, von seinem Eigentum Gebrauch zu machen, eingeschränkt wird, da die Gemeinschaft keine Pflicht zur Entschädigung für Handlungen treffen kann, die ihr nicht zuzurechnen sind.

Allerdings mag sich eine Entschädigungspflicht gegebenenfalls aus dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats ergeben, in dessen Hoheitsgebiet der innergemeinschaftliche Zollagent oder -spediteur seine Tätigkeit ausgeuebt hat.

10 Die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft für Schäden, die durch von ihren Organen erlassene Rechtsakte oder durch den pflichtwidrigen Nichterlaß solcher Akte verursacht worden sind, kann nur bei Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden. Wenn das Organ die Handlung in Ausübung eines weiten Ermessens erlassen hat, setzt die Haftung der Gemeinschaft weiter voraus, daß eine qualifizierte, nämlich eine offenkundige und schwerwiegende Verletzung vorliegt.

Die angeblich unzureichenden Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten des Berufszweigs der Zollspediteure anläßlich der Schaffung des Binnenmarktes, unterstellt, die Organe hätten gegen eine gesetzliche Pflicht zum Handeln verstossen, wären nicht geeignet, die Haftung der Gemeinschaft wegen Verstosses gegen den Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte auszulösen, da den Organen beim Erlaß genereller Rechtsnormen, die auf wirtschaftspolitischen Entscheidungen beruhen, ein weites Ermessen zukommt.

Die Verordnung Nr. 3632/85 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine Person eine Zollanmeldung abgeben kann, die die Tätigkeit der Zollagenten und -spediteure nicht gemeinschaftsrechtlich regelt, sondern lediglich die Voraussetzungen harmonisiert, unter denen eine Person eine Zollerklärung abgeben kann, hat den Zollagenten und -spediteuren keinen Vorteil verschafft, der als wohlerworbenes Recht einzustufen wäre. Selbst wenn man im übrigen unterstellt, die Verordnung Nr. 3632/85 habe tatsächlich dem Berufszweig der Zollagenten und -spediteure einen besonderen Vorteil gewährt, können die Angehörigen dieses Berufszweigs gleichwohl nicht mit Erfolg ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung dieses Vorteils geltend machen, da die Gemeinschaftsorgane berechtigt sind, die Regelungen erforderlichenfalls den Entwicklungen anzupassen, und die Wirtschaftsteilnehmer kein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils geltend machen können, der ihnen aus einer solchen Regelung zu einem bestimmten Zeitpunkt erwächst.

11 Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Hoffnungen geweckt hat. Dagegen kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat.

12 Das Recht der freien Berufsausübung gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Dieser Grundsatz kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern muß im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich kann die freie Berufsausübung Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet.

In Anbetracht des verfolgten wichtigen Zweckes bringt die Verwirklichung des Binnenmarktes, die ein offensichtlich dem Gemeinwohl dienendes Ziel darstellt, keine unbillige Einschränkung der Ausübung des betreffenden Grundrechts mit sich.
Rechtsgebiete:EGV, EG-Satzung, Verfahrensordnung, Verordnung Nr. 3632/85
Vorschriften:EGV Art. 178, EGV Art. 215 Abs. 2, EG-Satzung Art. 19, Verfahrensordnung Art. 44 Abs. 1 c, Verordnung Nr. 3632/85,
Stichworte:1 Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Bestimmung des Streitgegenstands - Kurze Darstellung der Klagegründe - Klage auf den Ersatz von Schäden, die von einem Gemeinschaftsorgan verursacht wurden - Mindesterfordernisse, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchst. c), , 2 Unzureichende Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane zugunsten des Berufszweigs der Zollspediteure anläßlich der Schaffung des Binnenmarktes - Ausservertragliche Haftung - Gegenstand - Handlungen der Gemeinschaftsorgane oder Handlungen der Bediensteten der Gemeinschaft - Begriff - Rechtsakte des primären Gemeinschaftsrechts - Ausschluß - Schadensersatzantrag, der auf die Einheitliche Akte zurückgeht - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2), , 3 Ausservertragliche Haftung - Verstoß der Gemeinschaftsorgane gegen eine Rechtspflicht zum Handeln - Wegfall des Berufszweigs des Zollspediteurs als Ergebnis der Einheitlichen Akte - Keine Pflicht der Organe zum Handeln - Keine Pflicht der Gemeinschaft zur Entschädigung der Mitglieder des Berufszweigs, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2), , 4 Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtsetzungsakt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen erfordert - Hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm - Unzureichende Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane zugunsten des Berufszweigs der Zollspediteure anläßlich der Schaffung des Binnenmarktes - Kein Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes der wohlerworbenen Rechte, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2), , 5 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Voraussetzungen, , 6 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Freie Berufsausübung - Beschränkungen im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarktes - Zulässigkeit,

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