JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 29.01.1993, Aktenzeichen: T-86/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Unterscheidung zwischen Schul- und Berufsausbildung in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b des Anhangs VII zum Statut erlaubt es, die Zahlung der Erziehungszulage nach Artikel 3 dieses Anhangs auszuschließen, wenn das Kind, für das Erziehungszulage beantragt wird, eine Berufsausbildung ohne irgendeine Beziehung zu einer Lehranstalt erhält. Diese Unterscheidung steht der Zahlung der Erziehungszulage jedoch nicht entgegen, wenn ein Kind eine Berufsausbildung in einer Lehranstalt erhält, die es regelmässig und vollzeitig besucht. Der Zweck des Artikels 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut erlaubt es, ein ausserhalb einer Lehranstalt absolviertes Praktikum dem regelmässigen und vollzeitigen Besuch der Lehranstalt gleichzustellen, wenn das Praktikum als wesentlicher Bestandteil des Lehrplans der Lehranstalt angesehen wird. Somit besteht Anspruch auf Erziehungszulage für ein Kind, das eine Berufsausbildung von einer von den nationalen Behörden zugelassenen Lehranstalt erhält, auch dann, wenn ein Teil dieser Ausbildung im Rahmen eines unter Aufsicht der Anstalt geschlossenen Lehrvertrags erteilt wird. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 90, EWG/EAG BeamtStat Art. 25, EWG/EAG BeamtStat Art. 67, |
| Stichworte: | Beamte - Dienstbezuege - Familienzulagen - Erziehungszulage - Voraussetzungen für die Gewährung - Ausbildung in einer Lehranstalt bei gleichzeitigem Lehrvertrag, , (Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 3), |
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