JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 28.11.1991, Aktenzeichen: T-158/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Zwar ist es Aufgabe des Prüfungsausschusses, in einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zu beurteilen, ob die Diplome oder die Berufserfahrung der einzelnen Bewerber den Anforderungen des Statuts oder der Ausschreibung des Auswahlverfahrens entsprechen, doch ist er an den veröffentlichten Wortlaut dieser Ausschreibung gebunden. Die entscheidende Rolle der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens nach dem Statut besteht nämlich darin, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen und welche Nachweise für die Arbeit des Prüfungsausschusses von Wichtigkeit und daher den Bewerbungsunterlagen beizufügen sind. Das System des Artikels 5 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts würde ausgehöhlt, wenn der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren die Befugnis hätte, Bedingungen aufzustellen, die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht genannt sind und deren Anwendung daher über eine vergleichende Prüfung der Bewerbungen anhand der geforderten Befähigungsnachweise hinausgeht. Eine solche Befugnis wäre mit der Verteilung der Befugnisse zwischen der Anstellungsbehörde, die über ein weites Ermessen bei der Aufstellung der Teilnahmebedingungen für ein Auswahlverfahren verfügt, und dem Prüfungsausschuß, der bei der Erfuellung seiner Aufgabe nach Maßgabe des Artikels 30 des Statuts an diese Bedingungen gebunden ist, unvereinbar. Der Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen darf daher einem Bewerber die Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens nicht mit der Begründung verwehren, er erfuelle eine Bedingung nicht, die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht genannt war. 2. Die Aufhebung eines von einem Beamten angefochtenen Verwaltungsakts stellt bereits einen angemessenen und grundsätzlich ausreichenden Ausgleich für jeglichen immateriellen Schaden dar, den er im jeweiligen Fall erlitten haben mag. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 28, Beamtenstatut Art. 30, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren - Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen - Zulassungsvoraussetzungen - Festsetzung durch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens - Aufstellung von Voraussetzungen, die nicht in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens enthalten sind, durch den Prüfungsausschuß - Unzulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 30, Anhang III, Artikel 5), , 2. Beamte - Klage - Schadensersatzklage - Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Handlung - Angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens, , (Beamtenstatut, Artikel 91), |
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