JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 28.10.1999, Aktenzeichen: T-210/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 In einem Antidumpingverfahren darf der Rat für die Berechnung des Zielpreises, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geeignet ist, nur die Gewinnspanne zugrunde legen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die gedumpten Einfuhren vernünftigerweise erwarten könnte. Es stuende nicht im Einklang mit den Artikeln 4 Absatz 1 und 13 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung, wenn dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Gewinnspanne zuerkannt würde, die er auch bei fehlendem Dumping nicht erwarten könnte. Das Kriterium einer für die Sicherung des Überlebens des fraglichen Wirtschaftszweigs erforderlichen Gewinnspanne steht somit nicht mit der Grundverordnung im Einklang. 2 Bei der gerichtlichen Kontrolle eines Antidumpingverfahrens hat das Gericht zu prüfen, ob sich die Organe auf richtige Tatsachen gestützt und diese nach dem Sachstand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Maßnahme nicht offensichtlich falsch beurteilt haben. Für diese Kontrolle kann eine Studie über die Gewinnspanne, die der Kommission im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt wurde, nicht berücksichtigt werden. 3 Um in einem Antidumpingverfahren die Gewinnspanne zu ermitteln, die der Berechnung des zur Beseitigung der Schädigung geeigneten Zielpreises zugrunde zu legen ist, haben die Gemeinschaftsorgane, wenn die Hersteller der Gemeinschaft unterschiedliche Produktionskosten und damit auch verschieden hohe Gewinne verzeichnen, keine andere Möglichkeit, als den gewogenen Durchschnitt der Produktionskosten sämtlicher Hersteller der Gemeinschaft zu errechnen und ihm eine durchschnittliche Gewinnspanne zuzuschlagen, die ihnen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände angemessen erscheint. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG) Nr. 2022/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Rußland, Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern, VerfO |
| Vorschriften: | Verordnung (EG) Nr. 2022/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Rußland Art. 1, Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern Art. 4 Abs. 1, Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern Art. 13 Abs. 3, VerfO Art. 48 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Schädigung - Gewinnspanne, die für die Berechnung des Zielpreises zugrunde zu legen ist - Ohne Dumping vernünftigerweise zu erwartende Spanne, , (Verordnung des Rates Nr. 2423/88, Artikel 4 Absatz 1 und 13 Absatz 3), , 2 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Schädigung - Ermessen der Organe - Gerichtliche Kontrolle - Zu berücksichtigende Umstände, , (Verordnung des Rates Nr. 2423/88, Artikel 4), , 3 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Schädigung - Gewinnspanne, die für die Berechnung des Zielpreises zugrunde zu legen ist - Kontrollmodalitäten, , (Verordnung des Rates Nr. 2423/88, Artikel 4), |
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