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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 28.10.1993, Aktenzeichen: T-83/92 



EUG – Aktenzeichen: T-83/92

Urteil vom 28.10.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die schriftliche Beantwortung eines Antrags durch ein Gemeinschaftsorgan reicht nicht aus, um das entsprechende Schreiben an den Antragsteller als Entscheidung im Sinne von Artikel 173 des Vertrages anzusehen, gegen die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. Nur Maßnahmen, die bindende, die Interessen des Klägers beeinträchtigende Rechtsfolgen haben, indem sie dessen Rechtslage erheblich verändern, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages sein können.

2. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen eine ablehnende Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans ist diese nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird. Insbesondere kann die Weigerung eines Gemeinschaftsorgans, eine Handlung zu widerrufen oder zu ändern, nur dann eine nach Artikel 173 des Vertrages auf ihre Rechtmässigkeit überprüfbare Handlung sein, wenn die Handlung, deren Widerruf oder Änderung das Gemeinschaftsorgan verweigert, selbst nach dieser Bestimmung anfechtbar gewesen wäre.

3. Die Tatsache allein, daß eine Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, daß ein Zusammenschluß nicht unter die Verordnung Nr. 4064/89 fällt, die Beziehungen zwischen den verschiedenen Aktionären der Gesellschaften, die den Zusammenschluß angemeldet haben, beeinflussen kann, rechtfertigt es nicht, jeden dieser Aktionäre als von dieser Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen. Die betreffende Entscheidung ist nämlich für sich genommen nicht geeignet, den Inhalt oder den Umfang der Rechte dieser Aktionäre zu verändern, weder was ihre vermögensrechtliche Stellung noch was ihr durch diese begründetes Recht auf Mitwirkung an der Leitung der Gesellschaft betrifft.

4. Die den Wirtschaftsteilnehmern zu gewährende Rechtssicherheit und die Kürze der Fristen, die ein kennzeichnendes Merkmal der allgemeinen Systematik der die Unternehmenszusammenschlüsse betreffenden Verordnung Nr. 4064/89 ist, machen es jedenfalls erforderlich, daß Anträge auf Wiedereröffnung des durch diese Verordnung vorgesehenen Prüfungsverfahrens, die auf das Bekanntwerden einer angeblich neuen Tatsache gestützt sind, innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden.

Ein Aktionär einer der betroffenen Gesellschaften kann nicht unter Berufung auf einen verspätet gestellten derartigen Antrag geltend machen, daß er von der Entscheidung, die die Kommission zum Abschluß des genannten Verfahrens erlassen hat, im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages unmittelbar betroffen sei, weil er, wenn ihm die angeblich neue Tatsache von vornherein bekannt gewesen wäre, beantragt hätte, ihm die Beteiligung an dem Verfahren zu gestatten, und ihm dann zum Schutz seiner berechtigten Interessen eine Klagebefugnis zugestanden hätte.
Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 4064/89, EWG-Vertrag
Vorschriften:VO (EWG) Nr. 4064/89 Art. 6 Abs. 1 a, VO (EWG) Nr. 4064/89 Art. 4, EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Schreiben eines Organs, , (EWG-Vertrag, Artikel 173), , 2. Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung, mit der der Widerruf oder die Änderung einer früheren Handlung abgelehnt wird - Zulässigkeit abhängig von der Anfechtbarkeit der betreffenden Handlung, , (EWG-Vertrag, Artikel 173), , 3. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung, durch die die Unanwendbarkeit der Gemeinschaftsregelung auf einen angemeldeten Zusammenschluß festgestellt wird, und Ablehnung des Widerrufs dieser Entscheidung - Aktionär einer der betroffenen Gesellschaften - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2), , 4. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens wegen des Bekanntwerdens einer neuen Tatsache - Stellung innerhalb einer angemessenen Frist, , (EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates),

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