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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 28.09.1995, Aktenzeichen: T-95/94 



EUG – Aktenzeichen: T-95/94

Urteil vom 28.09.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Begründung einer Entscheidung, mit der die Kommission eine Beschwerde wegen Gewährung einer staatlichen Beihilfe an ein Unternehmen deshalb zurückweist, weil die gerügten Maßnahmen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 des Vertrages seien, muß die für die Verneinung des Beihilfecharakters maßgebenden Überlegungen der Kommission so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es dem Beschwerdeführer möglich ist, zur Wahrnehmung seiner Rechte die tragenden Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde zu erfahren, und daß das Gericht überprüfen kann, wie die Kommission den Begriff der staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 92 im gegebenen Fall ausgelegt und angewendet hat.

Eine Entscheidung, die nach einem besonders langen Prüfungsverfahren im Zusammenhang mit einer Beschwerde ergeht, die zunächst als schlüssig angesehen worden war, genügt dieser Begründungspflicht nicht, wenn ein Beschwerdepunkt nicht, und sei es nur unter Hinweis auf den Grundsatz "minima non curat prätor", erörtert wird, wenn unterschiedliche Sozialkosten des nach Ansicht des Beschwerdeführers subventionierten Unternehmens und der Konkurrenzunternehmen festgestellt werden, aber keine Erläuterung gegeben wird, warum dies keine Beihilfe darstelle, wenn ° trotz entsprechender Rügen in der Beschwerde ° keine Prüfung erfolgt, ob das betroffene Unternehmen möglicherweise bei der Überlassung von Mieträumen vom Staat bevorteilt wurde und ob die zwischen Staat und Unternehmen ausgetauschten Leistungen zu Marktpreisen berechnet wurden, und wenn schließlich der Beihilfecharakter eines staatlichen Darlehens nur unter Hinweis auf dessen Verzinslichkeit und ohne Untersuchung der Frage verneint wird, ob nicht in der Höhe des Zinssatzes ein Vorteil für das Unternehmen lag.

Derartige Begründungsmängel können nicht mit angeblichen Defiziten des Sachvortrags in der Beschwerde gerechtfertigt werden. Denn es ist für den Beschwerdeführer wesentlich schwieriger als für die Kommission, die Informationen und Angaben zusammenzutragen, deren es bedarf, um die Stichhaltigkeit einer schlüssig erscheinenden Beschwerde zu belegen. Während sich der Beschwerdeführer regelmässig einer Obstruktionshaltung der von ihm eines Rechtsverstosses verdächtigten Verwaltung gegenübersieht, verfügt die Kommission über wirksamere und geeignetere Mittel, um die für eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung der Beschwerde erforderlichen Informationen zu sammeln. Beschließt sie, die Beschwerde zurückzuweisen, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich vor Erlaß der endgültigen Entscheidung zu den Ermittlungsergebnissen ihrer Untersuchung zu äussern, so hat sie auch die Rügen zu prüfen, die der Beschwerdeführer mit Sicherheit erhoben hätte, wenn ihm diese Ergebnisse bekanntgeworden wären.

2. Die Verpflichtung der Kommission zur Begründung einer Entscheidung, mit der sie eine Beschwerde, die gegen die angebliche Gewährung einer Beihilfe durch einen Mitgliedstaat an ein Unternehmen gerichtet ist, wegen fehlenden Beihilfecharakters der vom Beschwerdeführer gerügten Maßnahmen im Sinne von Artikel 92 des Vertrages zurückweist, kann unter bestimmten Umständen eine Anhörung des Beschwerdeführers erforderlich machen, wenn die Kommission dessen Stellungnahme zu den Tatsachen, die sie in ihrer Untersuchung ermittelt hat, kennen muß, um ihre Beurteilung der beanstandeten Maßnahmen rechtlich hinreichend zu begründen. Diese Verpflichtung stellt unter solchen Umständen eine notwendige Erweiterung der Verpflichtung der Kommission dar, die Angelegenheit unter Einholung aller erforderlichen Stellungnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen; ihre Entscheidung, ob sie das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einleitet, bleibt dadurch unberührt.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 93 Absatz 2, EG-Vertrag Art. 190,
Stichworte:1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde wegen Verstosses gegen Artikel 92 des Vertrages zurückgewiesen wird, da die gerügten Maßnahmen keine staatliche Beihilfen seien, , (EG-Vertrag, Artikel 92, 93 und 190), , 2. Staatliche Beihilfen - Prüfung von Beschwerden - Verpflichtungen der Kommission - Etwaige Anhörung des Beschwerdeführers bereits in der Vorprüfungsphase, , (EG-Vertrag, Artikel 93 und 190),

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