JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 28.09.1995, Aktenzeichen: T-164/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Verordnungen über die Einführung von Antidumpingzöllen haben zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter, betreffen aber u. a. diejenigen Einführer unmittelbar und individuell, die mit dem Ausführer geschäftlich verbunden sind und deren Wiederverkaufspreise für die fraglichen Waren der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises zugrunde liegen. 2. Aus dem Aufbau und dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88, die bestimmt: Im Falle von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft... wird der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise... bestimmt , und insbesondere aus der Verwendung der Wendung nicht unvertretbare Weise ergibt sich, daß die Bestimmung des Normalwerts im Rahmen des weiten Ermessens erfolgt, über das die Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte verfügen. Der Gemeinschaftsrichter darf in Beurteilungen, die den Gemeinschaftsbehörden auf diese Weise vorbehalten sind, nicht eingreifen, sondern hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen, und er hat sich folglich lediglich zu vergewissern, ob die Gemeinschaftsorgane alle relevanten Umstände berücksichtigt und den Akteninhalt so sorgfältig geprüft haben, daß angenommen werden kann, daß der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt worden ist. Es ist somit nicht Sache des Gerichts, die Wahl des Vergleichslandes, die alleinige Heranziehung von Angaben eines mit den Gemeinschaftsherstellern verbundenen Herstellers und die ° bei Einleitung der Untersuchung nicht angekündigte ° kombinierte Anwendung der in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i und ii vorgesehenen Methoden zur Bestimmung des Normalwerts zu beanstanden; diese Vorgehensweise, die den Unternehmen, die in Verdacht standen, Dumping zu betreiben, während des Verwaltungsverfahrens mitgeteilt wurde, ohne deren Widerspruch zu erregen, und die, wenn auch nicht ausführlich ° mangels Widerspruch seitens der Betroffenen °, in der Verordnung zur Einführung des Antidumpingzolls dargelegt ist, kann angesichts der aufgetretenen Schwierigkeiten und der gegebenen Erklärungen als angemessen und nicht unvertretbar angesehen werden. 3. Bei der Prüfung, in welchem Umfang die Dumpingpraktiken den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigen, verfügen die Gemeinschaftsorgane sowohl hinsichtlich der Entscheidung, ob sie Hersteller, die selbst Einführer der gedumpten Ware sind, von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausschließen sollen, als auch hinsichtlich der Bewertung, in welchem Umfang andere Einfuhren als diejenigen, die Gegenstand des vorliegenden Antidumpingverfahrens sind, zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, über ein Ermessen. Sie müssen zwar die am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassene Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll eingeführt wird, mit einer Begründung versehen, in der die relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte genannt werden, doch muß ihre Argumentation darin nicht in allen Einzelheiten dargelegt sein, soweit ihr die betroffenen Unternehmen während des Verfahrens nicht widersprochen haben. 4. Schon aus dem Wortlaut des Artikels 13 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 ergibt sich, daß die Organe innerhalb der Grenzen ihres Ermessens frei zwischen den verschiedenen Arten von Zöllen wählen können. Sie können sich insbesondere für einen variablen Zoll in Höhe der Differenz zwischen einem von ihnen festgesetzten Mindestpreis und dem Nettopreis frei Gemeinschaftsgrenze vor der Verzollung entscheiden. 5. Zwar hat die Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 die Vertreter des Ausfuhrlandes über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu unterrichten, jedoch verpflichten weder die Grundverordnung noch ein allgemeiner Grundsatz die Kommission, etwaige Nachfolgestaaten erneut zu unterrichten. Da diese in die Rechte und Pflichten des Vorgängerstaats eintreten, müssen sie das Antidumpingverfahren in der Lage annehmen, in der es sich befindet; insbesondere haben sie gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 der Grundverordnung Anspruch darauf, die der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen einzusehen und angehört zu werden. 6. Die in Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 für den Ablauf der Verfahren vorgesehene Frist von einem Jahr stellt einen Richtwert dar und ist nicht zwingend. Allerdings folgt aus dieser Bestimmung, daß das Antidumpingverfahren nicht über eine angemessene Frist hinaus ausgedehnt werden darf, die sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bemisst. Insoweit erscheint eine Dauer von nahezu zwei Jahren nicht unangemessen lang, wenn die Kommission Schwierigkeiten hatte, im Vergleichsland Unternehmen zu finden, die zur Mitwirkung an dem Verfahren bereit waren. 7. Bereits aus dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 ergibt sich, daß diese Bestimmung der Kommission nicht verbietet, einen anderen Untersuchungszeitraum als die der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden sechs Monate zu wählen. Sie darf sich also im Rahmen ihres Ermessens für eine geringfügige Verschiebung des Untersuchungszeitraums entscheiden, ohne dafür in der am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen Verordnung, mit der ein Antidumpingzoll eingeführt wird, eine Begründung geben zu müssen, wenn ihr die betroffenen Unternehmen während des Verfahrens nicht widersprochen haben. |
| Rechtsgebiete: | VO 2442/92, EG, EWG, VO 1031/92 |
| Vorschriften: | VO 2442/92 Art. 1, EG Art. 230, EWG Art. 173, EWG Art. 190, EWG Art. 115, VO 1031/92 Art. 1, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Natürliche und juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen - Einführer, die mit dem Ausführer geschäftlich verbunden sind und deren Wiederverkaufspreise zur rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises herangezogen wurden, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4), , 2. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Normalwerts - Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft - Ermessen der Organe - Begründungspflicht - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (EG-Vertrag, Artikel 190, Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 2 Absatz 5), , 3. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Schädigung - Betroffener Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Ausschluß bestimmter, selbst als Einführer der gedumpten Ware tätiger Hersteller - Wirkungen der Einfuhren aus Drittländern - Ermessen der Gemeinschaftsorgane - Begründungspflicht, , (EG-Vertrag, Artikel 190, Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 4), , 4. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Festsetzung der Antidumpingzölle - Ermessen der Organe - Einführung eines variablen Zolls in Höhe der Differenz zwischen einem Mindestpreis und dem Nettopreis frei Grenze - Rechtmässigkeit, , (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 13 Absatz 2), , 5. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Einleitung der Untersuchung - Verpflichtung der Kommission zur Unterrichtung der Vertreter des Ausfuhrstaats - Keine Verpflichtung zur erneuten Unterrichtung des Nachfolgestaats, , (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b, Artikel 4 und 5), , 6. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Ablauf des Verfahrens - Dauer von mehr als einem Jahr - Zulässigkeit - Voraussetzung - Angemessene Dauer, , (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 7 Absatz 9 Buchst. a), , 7. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Ablauf der Untersuchung - Untersuchungszeitraum - Ermessen der Gemeinschaftsorgane - Wahl eines anderen Untersuchungszeitraums als die der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden sechs Monate - Rechtmässigkeit - Begründungspflicht - Grenzen, , (EG-Vertrag, Artikel 190, Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. c), |
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