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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 28.09.1993, Aktenzeichen: T-90/92 



EUG – Aktenzeichen: T-90/92

Urteil vom 28.09.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Unter dem Begriff des ständigen Wohnsitzes, auf den sich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts für die Gewährung der Auslandszulage bezieht, ist der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen mit dem Willen gewählt hat, ihm einen beständigen Charakter zu verleihen. Da es sich um eine Tatfrage handelt, erfordert die Feststellung dieses Ortes die Berücksichtigung des tatsächlichen Wohnsitzes des Beamten während des vor seinem Dienstantritt gelegenen Bezugszeitraums. Dabei kann eine sporadische und kurzfristige Abwesenheit vom Dienstmitgliedstaat zu Beginn dieses Zeitraums nicht ausreichen, um dem Wohnsitz in diesem Staat seinen ständigen Charakter im Sinne des Statuts zu nehmen, wenn der Betreffende, der sich bereits vor Beginn des Bezugszeitraums in diesem Staat befunden hatte, während des gesamten restlichen Zeitraums ununterbrochen dort gewohnt hat.

Weder die Absicht des Betreffenden, in seinem Heimatland eine Beschäftigung zu suchen und sich dort niederzulassen, noch der Umstand, daß er dort seine staatsbürgerlichen Rechte ausübt oder Vermögen hat, reichen aus, um die Beibehaltung des ständigen Wohnsitzes im Dienststaat auszuschließen, wenn der Betreffende den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen während des gesamten Bezugszeitraums in diesem Staat hatte, wo sich sein Wohnsitz befand und er während des wesentlichen Teils dieses Zeitraums seine Tätigkeit ausgeuebt hat. Ebensowenig erheblich ist der Umstand, daß die Verwaltung auf Antrag des Betreffenden seinen Herkunftsort im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts in einem anderen Mitgliedstaat festgestellt hat, denn die Feststellung des Herkunftsorts und die Gewährung der Auslandszulage entsprechen unterschiedlichen Bedürfnissen und Interessen.

2. Ein Beamter, der die in Artikel 69 des Statuts vorgesehene Auslandszulage während des Zeitraums erhält, in dem er in einem Mitgliedstaat tätig ist, zu dem er vor seinem ursprünglichen Dienstantritt bei den Gemeinschaften keine dauerhaften Beziehungen hergestellt hat, verliert den Anspruch auf diese Zulage, wenn er später in dem Mitgliedstaat tätig ist, in dem er während des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts genannten Bezugszeitraums ständig gewohnt oder seine Berufstätigkeit ausgeuebt hat. Der Anspruch auf die Auslandszulage hängt nämlich von der konkreten Beziehung ab, die der Beamte zu jedem seiner Dienstorte unterhält, ohne daß sich aus dem Umstand, daß er zu einem bestimmten Zeitpunkt der Laufbahn die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage erfuellt hat, ein wohlerworbenes Recht auf deren Beibehaltung ergeben könnte.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 7 Abs. 3 Anhang VII, EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2, EWG/EAG BeamtStat Art. 4 Abs. 1a Anhang VII,
Stichworte:1. Beamte - Dienstbezuege - Auslandszulage - Ständiger Wohnsitz im Dienstmitgliedstaat während des Bezugszeitraums - Begriff - Sporadische und kurzfristige Abwesenheit von diesem Mitgliedstaat zu Beginn des Bezugszeitraums - Umstand, der den ständigen Charakter des Wohnsitzes nicht berührt, , (Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 4 Absatz 1 Buchst. a), , 2. Beamte - Dienstbezuege - Auslandszulage - Gewährung während der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat - Kein Anspruch auf Beibehaltung im Fall einer Änderung des Dienstorts, , (Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 4 Absatz 1 Buchst. a),

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