JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 28.04.1994, Aktenzeichen: T-38/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Betrifft eine Entscheidung zur Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags eine Mehrzahl von Adressaten und stellt sich die Frage, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, so muß die Entscheidung im Hinblick auf jeden der Adressaten, insbesondere aber im Hinblick auf diejenigen hinreichend begründet sein, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zugerechnet wird. Diese Begründung muß besonders ausführlich sein, wenn das Unternehmen, dem in der Endentscheidung eine Geldbusse auferlegt wird, im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrere Gründe dafür angeführt hat, daß ihm die Zuwiderhandlung nicht zugerechnet werden dürfe, und wenn die Kommission ihre Haltung zu dieser Frage nicht klargelegt hat. Benennt insbesondere eine Entscheidung der Kommission in Wettbewerbsfragen in ihrer Begründung als Zuwiderhandelnden eine rechtliche Einheit, die vor der Übernahme ihrer Aktiva durch ein anderes Unternehmen bestand, so kann sie diese Zuwiderhandlung dem Übernehmer dieses Betriebs nur zurechnen, wenn weder die Identität der rechtlichen Einheit, die Rechtsnachfolger des Zuwiderhandelnden ist, noch der Umstand bestritten ist, daß diese rechtliche Einheit die von dem betroffenen Unternehmen ausgeuebte, dem Rechtsstreit zugrunde liegende Tätigkeit tatsächlich fortführt. Die Kommission kann eine Begründung, die hinter den Anforderungen des EWG-Vertrags zurückbleibt, nur dann einem Schreibfehler zuschreiben, wenn dieser mit hinreichender Sicherheit bewiesen ist. Das ist nicht der Fall, wenn dieses Argument zum erstenmal im letzten Stadium des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter vorgebracht und dem Adressaten der Entscheidung nicht in ordnungsgemässer Form eine Berichtigung durch die Stelle zugestellt wird, die die Entscheidung erlassen hat. Das gilt erst recht, wenn der behauptete Schreibfehler zum einen den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung und zum anderen die Identität ihrer Adressaten, also derjenigen betrifft, die die Geldbusse zu zahlen haben; hierbei ist der Grundsatz der Rechtssicherheit auf das genaueste zu beachten. Wird im verfügenden Teil einer Entscheidung einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung mit der alleinigen Begründung zugerechnet, es sei Rechtsnachfolger eines Unternehmens, das selbst nicht als Zuwiderhandelnder genannt ist, zugleich aber ein anderes Unternehmen als Zuwiderhandelnder bezeichnet, so liegt ein Begründungsmangel vor. |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 261/92, EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 17/62 |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 261/92 Art. 2, EWG-Vertrag Art. 85, EWG-Vertrag Art. 86, VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 11, VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 15, |
| Stichworte: | Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln - An mehrere Adressaten gerichtete Entscheidung - Benennung der Einheit, der die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist - Mangelhafte Begründung - Betrachtung als Schreibfehler - Voraussetzungen, , (EWG-Vertrag, Artikel 190), |
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