JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 28.03.2001, Aktenzeichen: T-144/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Allein aus der Tatsache, dass Regeln über die Ausübung eines freien Berufes von den zuständigen Einrichtungen als Standespflichten betrachtet werden, folgt nicht, dass sie grundsätzlich nicht unter Artikel 81 Absatz 1 EG fallen. Ob solche Regeln gegenüber dieser Bestimmung des Vertrages Bestand haben, kann nur durch eine Einzelfallprüfung festgestellt werden, wobei insbesondere ihre Auswirkung auf die Handlungsfreiheit der Berufsangehörigen und auf die Berufsorganisation sowie auf die Empfänger der fraglichen Dienstleistungen zu berücksichtigen ist. Artikel 2 Buchstabe b Absatz 3 der Richtlinien für die Berufsausübung der Mitglieder des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, der in der Werbung nur die Angabe des Namens anderer Berufsangehöriger [verbietet], es sei denn, es besteht eine schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Mitglied und diesem Berufsangehörigen", und nur verhindern soll, dass ein Vertreter sich ungerechtfertigt berufliche Beziehungen zunutze macht, stellt, soweit darin die vergleichende Werbung verboten wird, keine Wettbewerbsbeschränkung dar und ist deshalb mit Artikel 81 EG vereinbar. Dagegen schränkt das schlichte Verbot der vergleichenden Werbung nach Artikel 2 Buchstabe b Absatz 1 dieser Richtlinien die Möglichkeiten der leistungsfähigeren Vertreter ein, ihre Dienstleistungen auszuweiten. Dies führt insbesondere dazu, dass sich die Klientel auf die zugelassenen Vertreter innerhalb des jeweiligen nationalen Marktes fixiert. Da jedoch nicht dargetan worden ist, dass das absolute Verbot der vergleichenden Werbung objektiv erforderlich ist, um die Würde und die Standespflichten des betroffenen Berufes zu wahren, kann die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission, dass ein solches Verbot unter Artikel 81 Absatz 1 EG falle, nicht in Frage gestellt werden. ( vgl. Randnrn. 64-65, 70-71, 74-75, 78-79 ) 2. Artikel 5 Buchstabe c der Richtlinien für die Berufsausübung der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter untersagt es nicht, Dienstleistungen anzubieten, und verbietet es einem Vertreter auch nicht, bei der Kontaktaufnahme mit dem Mandanten eines anderen Vertreters Angaben zu seiner Erfahrung, seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung oder seinen Kosten zu machen oder Meinungen, sei es auch über einen konkreten Fall, auszutauschen, wenn der Mandant seinen Wunsch erklärt, eine unabhängige Ansicht zu erhalten oder seinen Vertreter zu wechseln. Er verbietet allein den Meinungsaustausch mit einem Mandanten auf Initiative eines Vertreters in Bezug auf einen abgeschlossenen Fall, den ein anderer Vertreter bearbeitet hatte, wobei dieses Verbot von dem betreffenden Mandanten aufgehoben werden kann. Diese Vorschrift zielt darauf ab, zu verhindern, dass ein Vertreter, wenn er seine Dienstleistungen einem Mandanten anbietet, einen Kollegen durch Infragestellung dessen Vorgehens in einer abgeschlossenen Angelegenheit herabsetzt. Sie stellt keine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG dar. ( vgl. Randnrn. 95-96, 98-99 ) 3. Die Dauer einer Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG muss ausreichen, um die Begünstigten in die Lage zu versetzen, die Vorteile wahrzunehmen, die die Freistellung rechtfertigen. ( vgl. Randnr. 129 ) 4. Zwar verstößt die Nichtübermittlung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen durch die Kommission in der Phase eines Verwaltungsverfahrens zur Durchführung von Artikel 81 EG nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, doch kann eine Partei eines gerichtlichen Verfahrens, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, ihr Vorbringen nicht ohne Verstoß gegen den genannten Grundsatz auf ein Schriftstück stützen, das sie nicht in die Verhandlung einführen kann. ( vgl. Randnr. 133 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Entscheidung 1999/267/EWG |
| Vorschriften: | EGV Art. 85 a.F., Entscheidung 1999/267/EWG, |
| Stichworte: | 1. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Sachlicher Geltungsbereich - Standesregeln für die Ausübung eines freien Berufes - Einbeziehung - Werbung, die beim Europäischen Patentamt zugelassene Vertreter miteinander vergleicht, , (Artikel 81 Absatz 1 EG, Richtlinien für die Berufsausübung der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, Artikel 2 Buchst. b), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Richtlinien für die Berufsausübung der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter - Berufsständische Regel, die es untersagt, auf Initiative eines anderen Vertreters mit einem Mandanten Meinungen auszutauschen - Nichtvorliegen, , (Artikel 81 Absatz 1 EG, Richtlinien für die Berufsausübung der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, Artikel 5 Buchst. c), , 3. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - Dauer, , (Artikel 81 Absatz 3 EG), , 4. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - Beachtung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens - Tragweite - Unterschied gegenüber einem wettbewerbsrechtlichen Verwaltungsverfahren, |
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