Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 28.02.2002, Aktenzeichen: T-86/95 

EUG – Aktenzeichen: T-86/95

Urteil vom 28.02.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Hinblick auf die Klärung der Frage, ob eine Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt, ist gegebenenenfalls der relevante Markt festzulegen.

Es kann nur dann von einem hinreichend gesonderten Markt der betreffenden Dienstleistung oder Ware gesprochen werden, wenn diese durch besondere Merkmale gekennzeichnet ist, durch die sie sich von anderen Dienstleistungen oder Waren so unterscheidet, dass sie mit ihnen nur in geringem Maß austauschbar und ihrem Wettbewerb nur in wenig spürbarer Form ausgesetzt ist. Die Frage, in welchem Maß Erzeugnisse untereinander austauschbar sind, ist aufgrund ihrer objektiven Merkmale sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt und der Wettbewerbsbedingungen zu beurteilen.

Die Landtransportdienste des Hafenvor- und -nachlaufs von Containern im Rahmen einer multimodalen Beförderung bilden einen Markt, der mit den Seetransportdiensten, die in diesem Rahmen von den einer Linienkonferenz angehörenden Reedereien erbracht werden, zusammenhängt, von ihnen aber dennoch getrennt ist.

Da eine spezifische Nachfrage und ein spezifisches Angebot für die Dienste des Landtransports von Übersee-Containern bestehen und diese Dienste u. a. von Unternehmen angeboten werden, die unabhängig von den Reedereien sind, existiert zwangsläufig ein gesonderter Markt.

Ein Teilmarkt, der unter dem Gesichtspunkt der Nachfrage und des Angebots besondere Merkmale besitzt und auf dem Erzeugnisse angeboten werden, die auf dem allgemeineren Markt, dessen Teil er ist, unentbehrlich und nicht austauschbar sind, ist als gesonderter Produktmarkt anzusehen.

( vgl. Randnrn. 116, 122, 128-129 )

2. Dass Unternehmen fast 40 % des relevanten Marktes halten, genügt bereits als Beweis dafür, dass die Vereinbarung, um die es in einer Entscheidung geht, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, geeignet ist, den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt spürbar zu beschränken. Ein Marktanteil von dieser Größe kann nicht als geringfügig angesehen werden.

( vgl. Randnr. 138 )

3. Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinn beeinflussen kann. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass das beanstandete Verhalten den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt hat; es genügt der Nachweis, dass dieses Verhalten geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten.

( vgl. Randnr. 145 )

4. Eine Vereinbarung, die von Reedereien getroffen wurde, von denen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, und die sich auf die Bedingungen des Verkaufs von Landtransportdiensten an ebenfalls in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Verlader bezieht, ist offensichtlich geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) zu beeinträchtigen.

Die Festsetzung des Verkaufspreises für den Landtransport kann vor allem die Entscheidung der Verlader darüber beeinflussen, ob sie die Landbeförderung ihrer Container den Mitgliedern einer Linienkonferenz oder einem Binnenverkehrsunternehmen anvertrauen sollen, und so den Wettbewerb auf dem Markt für Landtransportdienste zwischen den der Konferenz angehörenden Reedereien und den in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Binnenverkehrsunternehmen verfälschen.

Die Festsetzung des Landtransportpreises kann auch den Wettbewerb zwischen Häfen in verschiedenen Mitgliedstaaten beeinflussen. Die Festsetzung dieser Preise nach Maßgabe einer fiktiven Beförderung im Rahmen eines Systems des Hafenausgleichs" zwischen einem Binnenort und dem nächstgelegenen von einem beliebigen Konferenzmitglied bedienten Hafen soll nämlich den wirtschaftlichen Vorteil aufheben, den eine kürzere Entfernung gegenüber einem bestimmten Hafen bedeuten kann.

Schließlich hat die betreffende Vereinbarung eine wenn auch eher mittelbare Wirkung auf den Warenhandel zwischen Mitgliedstaaten oder kann diese zumindest haben, da die durch die Konferenzmitglieder festgesetzten Landtransportpreise ein Teil des Endverkaufspreises der beförderten Waren sind.

( vgl. Randnrn. 146-148 )

5. Der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr beschränkt sich auf den Seeverkehr im eigentlichen Sinne, d. h. die Beförderung auf dem Seeweg von oder nach einem oder mehreren Häfen der Gemeinschaft", und erfasst nicht den Hafenvor- und -nachlauf von Frachtgütern, der in Verbindung mit anderen Diensten im Rahmen einer multimodalen Beförderung erbracht wird.

( vgl. Randnr. 241 )

6. In Anbetracht des allgemeinen Verbotes wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) müssen Ausnahmevorschriften einer Freistellungsverordnung ihrem Wesen nach einschränkend ausgelegt werden. Dies gilt auch für die Bestimmungen der Verordnung Nr. 4056/86, die bestimmte Vereinbarungen vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag freistellen, wobei Artikel 3 der Verordnung eine Gruppenfreistellung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag darstellt.

Angesichts dessen, dass die Gruppenfreistellung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 4056/86, soweit dort horizontale Preisabsprachen für den Seetransport zeitlich unbegrenzt freigestellt werden, absoluten Ausnahmecharakter hat, ist es erst recht nicht vertretbar, den Vorteil dieser Gruppenfreistellung auf Preisabsprachen für den Landtransport, die von den Mitgliedern einer Linienkonferenz getroffen werden, zu erstrecken.

Daher kann unter Berücksichtigung u. a. der vorbereitenden Arbeiten für die Verordnung Nr. 4056/86 und der Erklärung des Rates vom 17. Dezember 1991 die in Artikel 3 der Verordnung vorgesehene Gruppenfreistellung nicht für eine Preisabsprache gelten, die von den Mitgliedern einer Linienkonferenz für die zusammen mit anderen Diensten im Rahmen einer multimodalen Beförderung erbrachten Landtransportdienste des Hafenvor- und -nachlaufs von Frachtgütern getroffen wird.

( vgl. Randnrn. 252, 254, 257 )

7. Bei der Prüfung der Frage, welche Verordnung auf eine bestimmte Vereinbarung anwendbar ist, ist die Vereinbarung anhand der Vorschriften, die den Geltungsbereich der verschiedenen betroffenen Verordnungen festlegen, zu untersuchen; dabei darf nicht ausschließlich auf den Sektor abgestellt werden, dem das Unternehmen angehört, dessen Dienstleistung oder Lieferung den Gegenstand der Vereinbarung bildet.

Eine Preisabsprache für die Landtransportdienste fällt eindeutig nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 4056/86 über den Seeverkehr, auch wenn sie von Reedereien im Rahmen multimodaler Transportdienste getroffen und durchgeführt wird.

Eine solche Vereinbarung muss im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1017/68 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs geprüft werden.

( vgl. Randnrn. 260, 276 )

8. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) kann der Gemeinschaftsrichter die komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, die die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) im Hinblick auf dessen vier Voraussetzungen vornimmt, nur darauf überprüfen, ob die Verfahrens- und Begründungsregeln beachtet wurden, ob der Tatbestand richtig festgestellt wurde und ob kein offenkundiger Beurteilungsfehler und kein Ermessensfehlgebrauch vorliegen.

Der Umstand, dass eine Vereinbarung von den an ihr Beteiligten über einen langen Zeitraum offen angewandt wurde, kann weder etwas an der Kontrollbefugnis des Gemeinschaftsrichters ändern, noch ist er von Bedeutung für die Frage, ob die Vereinbarung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Einzelfreistellung erfuellt. Dieser Umstand kann allenfalls bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, ob die auferlegte Sanktion gerechtfertigt und angemessen ist.

( vgl. Randnrn. 339-340 )

9. Nationale Praktiken dürfen, selbst wenn sie allen Mitgliedstaaten gemeinsam wären, der Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages nicht vorgehen. Erst recht kann sich die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht nach den Praktiken bestimmter Drittstaaten richten.

( vgl. Randnr. 341 )

10. Bei der Prüfung der Frage, ob die Feststellungen der Kommission im Rahmen der Untersuchung der einzelnen Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) und des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1017/68 zutreffend sind, sind selbstverständlich die Vorteile der betreffenden Vereinbarung nicht nur für den relevanten Markt, d. h. den Markt für im Rahmen einer multimodalen Beförderung erbrachte Landtransportdienste, sondern gegebenenfalls auch für jeden anderen Markt, auf den sich die betreffende Vereinbarung vorteilhaft auswirken könnte, und allgemeiner für jede Dienstleistung zu berücksichtigen, deren Qualität oder Effizienz durch die Vereinbarung verbessert werden könnte. Sowohl Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 als auch Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages sehen nämlich die Möglichkeit einer Freistellung u. a. von Vereinbarungen vor, die zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne eine besondere Beziehung zum relevanten Markt zu verlangen.

( vgl. Randnr. 343 )

11. Die vier Voraussetzungen für die Gewährung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) müssen zusammen erfuellt sein. Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfuellt, muss die Freistellung daher versagt werden.

( vgl. Randnrn. 349, 367 )

12. Die Kommission darf daraus, dass eine große Zahl von Beschwerden von Verkehrsnutzern vorliegt, darauf schließen, dass die betreffende Vereinbarung deren Interessen nicht angemessen berücksichtigt und die Verbraucher somit nicht angemessen am Gewinn beteiligt, wie dies in Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) und Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 verlangt wird.

( vgl. Randnrn. 371, 374 )

13. Es ist Sache der Unternehmen, die eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) beantragen, anhand von Beweismaterial darzutun, dass eine Freistellung gerechtfertigt ist. Insbesondere müssen diese Unternehmen dartun, dass die aus der betreffenden Vereinbarung resultierenden Wettbewerbsbeschränkungen den in dieser Bestimmung genannten Zielen entsprechen und dass diese Ziele ohne die Einführung der Beschränkungen nicht verwirklicht werden könnten.

( vgl. Randnrn. 381, 384 )

14. Eine Absprache zwischen den Mitgliedern einer Linienkonferenz über die Preise für die Landtransportdienste im Rahmen der multimodalen Beförderung führt zu Wettbewerbsbeschränkungen, die nicht nur außerordentlich schwer, sondern vor allem für die Erreichung des von den an der Vereinbarung beteiligten Reedereien behaupteten Zieles der Stabilität der Seetransportpreise nicht unerlässlich sind.

Die Verordnung Nr. 4056/86 nennt nämlich Maßnahmen, die von der Gruppenfreistellung erfasst sind und ergriffen werden können, um die Stabilität der Preise für die Seetransportdienste zu gewährleisten. Folglich müssen sich die betroffenen Reedereien zunächst dieser von der Gemeinschaftsregelung angebotenen Möglichkeiten, insbesondere der Möglichkeit nach Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung Nr. 4056/86, bedienen. Das Vorbringen, mit dem dargetan werden soll, dass diese Maßnahmen stärker einschränkend seien als die betreffende Vereinbarung, kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Wird eine Maßnahme durch eine Verordnung des Rates freigestellt, spielt es nämlich keine Rolle, ob sie stärker oder weniger stark einschränkend im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) ist. Die Kommission vertritt daher zu Recht die Auffassung, dass die betreffenden Wettbewerbsbeschränkungen angesichts der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 4056/86 genannten Maßnahmen nicht unerlässlich seien.

( vgl. Randnrn. 396-397 )

15. Die Beschwerdepunkte müssen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfuellen, der darin besteht, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt. Dieses Erfordernis ist erfuellt, wenn die Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten und nur Tatsachen berücksichtigt, zu denen die Betroffenen sich äußern konnten. Die endgültige Entscheidung der Kommission braucht jedoch nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein.

( vgl. Randnr. 442 )

16. Wird ein Argument, das Unternehmen im Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorgebracht haben, berücksichtigt, ohne dass ihnen vor Erlass der endgültigen Entscheidung Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, so kann allein darin keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte liegen, wenn dieses Argument die Natur der gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht verändert. Die betroffenen Unternehmen hatten nämlich die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu dem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte von der Kommission vertretenen Standpunkt deutlich zu machen, und mussten daher damit rechnen, dass ihre eigenen Erläuterungen die Kommission zu einer Änderung ihres Standpunktes bewegen könnten.

( vgl. Randnr. 447 )

17. Zwar kann die Kommission einem Unternehmen nicht untersagen, sich von einem Anwalt oder einem anderen externen Rechtsberater seiner Wahl vertreten zu lassen, doch kann ihr in einem Verfahren wegen Zuwiderhandlung, an dem vierzehn verschiedene Unternehmen beteiligt sind, kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie bei der Planung der Anhörung nicht die praktischen Bedürfnisse jedes dieser Unternehmen berücksichtigt hat. In erster Linie müssen nämlich Letztere geeignete Maßnahmen treffen, um die Wahrnehmung ihrer Interessen so gut wie möglich zu gewährleisten. Dass der Rechtsberater eines der betroffenen Unternehmen der einen oder anderen der von der Kommission durchgeführten Anhörungen nicht beiwohnen konnte, kann daher nicht bereits als Verletzung der Verteidigungsrechte dieses Unternehmens oder sogar aller Unternehmen angesehen werden.

( vgl. Randnr. 466 )

18. Aus den Artikeln 7 Absatz 2 und 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1630/69 ergibt sich eindeutig, dass die Kommission einen angemessenen Ermessensspielraum bei der Entscheidung hat, ob eine Anhörung von Personen, deren Aussage für die Sachermittlungen wichtig sein kann, möglicherweise von Interesse ist. Die Kommission darf daher in der Anhörung Dritte hören, die nicht zuvor eine Beschwerde oder schriftliche Bemerkungen im Verwaltungsverfahren eingereicht haben.

( vgl. Randnr. 468 )

19. Die Einstufung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages als vorsätzlich setzt nicht voraus, dass sich das Unternehmen des Verstoßes gegen ein in diesen Regeln aufgestelltes Verbot bewusst gewesen ist; es genügt vielmehr, dass es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte.

( vgl. Randnr. 479 )

20. Dass die Kommission gegen den Urheber eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln keine Geldbuße festgesetzt hat, schließt die Festsetzung einer Geldbuße gegen den Urheber einer Zuwiderhandlung derselben Art nicht bereits aus. Niemand kann sich nämlich auf den Grundsatz der Gleichheit im Unrecht berufen.

Das Gericht kann es jedoch in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung für gerechtfertigt halten, gegen die an einer Preisabsprache für die Landtransportdienste im Rahmen einer multimodalen Beförderung beteiligten Reedereien keine Geldbuße festzusetzen, wenn die Kommission in einer anderen Entscheidung, die nur kurze Zeit vor der angefochtenen Entscheidung erlassen wurde, keine Geldbuße gegen Unternehmen festgesetzt hat, die an einer anderen Vereinbarung beteiligt waren, die ebenfalls die Festsetzung der Preise für das Landtransportsegment der multimodalen Beförderung vorsah und darüber hinaus weitere schwere Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln enthielt.

( vgl. Randnrn. 487-488 )
Rechtsgebiete:EGV, Entscheidung 94/985/EG, Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Verordnung (EWG) Nr. 4056/86, Verordnung (EWG) Nr. 3975/87
Vorschriften:EGV Art. 173 (jetzt EGV Art. 230), EGV Art. 85, Entscheidung 94/985/EG, Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Verordnung (EWG) Nr. 4056/86, Verordnung (EWG) Nr. 3975/87,
Stichworte:1. Wettbewerb - Kartelle - Relevanter Markt - Abgrenzung - Kriterien - Multimodaler Transport - Teilmarkt für Dienste des Landtransports von Übersee-Containern und Markt für Seetransportdienste im Allgemeinen, , (EG-Vertrag, Artikel 85 [jetzt Artikel 81 EG]), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Spürbarkeit - Kriterien - Marktanteil, , (EG-Vertrag, Artikel 85 [jetzt Artikel 81 EG]), , 3. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Kriterien, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]), , 4. Wettbewerb - Verkehr - Kartelle - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Vereinbarung zwischen Linienreedereien über die Bedingungen des Verkaufs von Landtransportdiensten an in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Verlader - Multimodaler Transport, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]), , 5. Wettbewerb - Seeverkehr - Verordnung Nr. 4056/86 - Geltungsbereich - Internationaler Seeverkehr, , (Verordnung Nr. 4056/86 des Rates, Artikel 1 Absatz 2), , 6. Wettbewerb - Seeverkehr - Verordnung Nr. 4056/86 - Gruppenfreistellung - Einschränkende Auslegung - Unanwendbarkeit auf eine Absprache zwischen Linienreedereien über die Preise für den Landtransport im Rahmen des multimodalen Transports, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absätze 1 und 3 [jetzt Artikel 81 Absätze 1 und 3 EG], Verordnung Nr. 4056/86 des Rates, Artikel 3), , 7. Wettbewerb - Verkehr - Kartelle - Bestimmung der anwendbaren Verordnung - Kriterien - Absprache zwischen Linienreedereien über die Preise für den Landtransport im Rahmen des multimodalen Transports - Anwendung der Verordnung Nr. 1017/68, , (Verordnungen Nr. 1017/68 und Nr. 4056/86 des Rates), , 8. Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, mit der eine Einzelfreistellung versagt wird - Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen - Über einen langen Zeitraum angewandte Vereinbarung, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3 [jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG] und Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]), , 9. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Anwendung nach Maßgabe nationaler Praktiken der Mitgliedstaaten oder bestimmter Drittstaaten - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 85 [jetzt Artikel 81 EG]), , 10. Wettbewerb - Verkehr - Kartelle - Verbot - Freistellung - Voraussetzungen - Wirtschaftliche Vorteile der Vereinbarung - Beurteilungskriterien - Absprache zwischen Linienreedereien über die Preise für den Landtransport im Rahmen des multimodalen Transports, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3 [jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG], Verordnung Nr. 1017/68 des Rates, Artikel 5]), , 11. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - Voraussetzungen - Kumulativer Charakter, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3 [jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG]), , 12. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - Voraussetzungen - Angemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3 [jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG], Verordnung Nr. 1017/68 des Rates, Artikel 5), , 13. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - Verpflichtung des Unternehmens, die Begründetheit seines Antrags darzutun, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3 [jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG]), , 14. Wettbewerb - Seeverkehr - Kartelle - Verbot - Freistellung - Voraussetzungen - Keine Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkungen - Keine Voraussetzung - Absprache zwischen Linienreedereien über die Preise für den Landtransport im Rahmen des multimodalen Transports - Rechtfertigung mit dem Ziel der Stabilität der Seetransportpreise - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3 [jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG], Verordnung Nr. 4056/86 des Rates, Artikel 3 Buchst. e), , 15. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Mitteilung der Beschwerdepunkte - Notwendiger Inhalt - Wahrung der Verteidigungsrechte, , (Verordnung Nr. 1630/69 der Kommission, Artikel 4), , 16. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Wahrung der Verteidigungsrechte - Kein Recht der Beteiligten, sich zu der Berücksichtigung ihres eigenen Vorbringens zu äußern, , 17. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Anhörungen - Abwesenheit des Rechtsberaters eines der betroffenen Unternehmen - Keine Verletzung der Verteidigungsrechte, , 18. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Anhörungen - Anhörung bestimmter Personen - Personen, die nicht die Eigenschaft eines Beschwerdeführers haben - Ermessen der Kommission, , (Verordnung Nr. 1630/69 der Kommission, Artikel 7 Absatz 2 und 9 Absatz 3),

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 28.02.2002, Aktenzeichen: T-86/95 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "EUG - 28.02.2002, T-86/95" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum