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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 28.02.2002, Aktenzeichen: T-18/97 



EUG – Aktenzeichen: T-18/97

Urteil vom 28.02.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Maßnahmen, die bindende Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gegeben ist.

Eine Entscheidung der Kommission, die darauf gerichtet ist, den Unternehmen, die eine Vereinbarung angemeldet haben, den Schutz vor Geldbußen zu entziehen, kann nur dann bindende Rechtswirkungen erzeugen, wenn die betreffenden Unternehmen durch die Anmeldung der Vereinbarung tatsächlich einen solchen Schutz erlangt haben.

Das ist nicht der Fall, wenn die Entscheidung eine Vereinbarung zwischen Linienreedereien mit Bestimmungen über die Festsetzung der Preise für den Landtransport im Rahmen einer multimodalen Beförderung betrifft, die unter die Verordnung Nr. 1017/68 fallen, die im Fall einer Anmeldung von Vereinbarungen keinen Schutz vor Geldbußen vorsieht.

( vgl. Randnrn. 41-42, 44, 48 )

2. Da die Verordnung Nr. 1017/68 keine Bestimmung enthält, die im Fall einer Anmeldung Schutz vor Geldbußen vorsieht, verleiht die Anmeldung der in ihren Geltungsbereich fallenden Vereinbarungen den Unternehmen, die die Vereinbarungen angemeldet haben, keinen solchen Schutz.

Der Schutz vor Geldbußen, der im abgeleiteten Recht vorgesehen ist und in bestimmten Grenzen aus einer Anmeldung folgt, stellt eine Ausnahme dar. Sie kann nicht aufgrund eines angeblichen allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts gelten, wenn sie nicht in einer Vorschrift ausdrücklich vorgesehen ist. Der bloße Umstand, dass die Verordnungen Nr. 17, Nr. 4056/86 und Nr. 3975/87 jeweils eine Bestimmung enthalten, die im Fall einer Anmeldung Schutz vor Geldbußen vorsieht, erlaubt nicht den Schluss auf die Existenz eines dementsprechenden Grundsatzes.

Dass die Verordnung Nr. 1017/68 im Gegensatz zu diesen anderen drei Verordnungen keine ausdrückliche Bestimmung enthält, die Schutz vor Geldbußen vorsieht, muss vielmehr zu der Feststellung führen, dass die Anmeldung einer unter die Verordnung Nr. 1017/68 fallenden Vereinbarung keinen Schutz bewirkt. In Anbetracht des allgemeinen Verbotes wettbewerbsbeschränkender Kartelle in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) und der in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 83 Absatz 2 EG) vorgesehenen Möglichkeit, zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieses Verbotes Geldbußen festzusetzen, dürfen Ausnahmevorschriften wie die, nach denen im Fall einer Anmeldung Schutz vor Geldbußen besteht, nicht extensiv und nicht so ausgelegt werden, dass sich ihre Wirkungen auf nicht ausdrücklich geregelte Fälle erstrecken.

( vgl. Randnrn. 48, 51 )

3. Die Bestimmungen der verschiedenen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) gelten nur für Vereinbarungen, die in ihren jeweiligen Geltungsbereich fallen. Da die Bestimmungen einer Vereinbarung über die Festsetzung der Preise für den Landtransport im Rahmen einer multimodalen Beförderung in den Geltungsbereich der Verordnung über den Landtransport, mithin der Verordnung Nr. 1017/68, fallen, können sich die betreffenden Unternehmen nicht auf die Verordnung Nr. 4056/86 über den Seeverkehr berufen, indem sie damit argumentieren, dass die Vereinbarung nach der letztgenannten Verordnung angemeldet worden sei. Die Folgen der Anmeldung einer Vereinbarung ergeben sich nämlich aus der Verordnung, unter die die Vereinbarung fällt, und nicht aus der Verordnung, nach der die Parteien der Vereinbarung diese irrig angemeldet haben. Es kann nicht zugelassen werden, dass die Parteien einer Vereinbarung durch die bloße Wahl der Verordnung, auf deren Grundlage sie die Vereinbarung anmelden, entscheiden können, dass zu ihren Gunsten Bestimmungen über den Schutz vor Geldbußen angewandt werden.

( vgl. Randnr. 62 )
Rechtsgebiete:EGV, Entscheidung K(96) 3414 endg., Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Verordnung (EWG) Nr. 4056/86, Verordnung (EWG) Nr. 3975/87
Vorschriften:EGV Art. 173 (jetzt EGV Art. 230), EGV Art. 85, Entscheidung K(96) 3414 endg., Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, Verordnung (EWG) Nr. 4056/86, Verordnung (EWG) Nr. 3975/87,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Entscheidung der Kommission, in Bezug auf eine angemeldete Vereinbarung den Schutz vor Geldbußen zu entziehen - Anmeldung, die nicht zu einem Schutz vor Geldbußen führt - Ausschluss, , (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG], Verordnung Nr. 1017/68 des Rates), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Anmeldung - Wirkungen - Schutz vor Geldbußen - Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Bestimmung - Schutz vor Geldbußen, der nicht in der Verordnung Nr. 1017/68 vorgesehen ist - Kein Bestehen eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG] und Artikel 87 Absatz 2 [nach Änderung jetzt Artikel 83 Absatz 2 EG], Verordnungen Nrn. 17, 1017/68, 4056/86 und 3975/87 des Rates), , 3. Wettbewerb - Kartelle - Anmeldung - Vereinbarung über die Festsetzung der Preise für den Landtransport im Rahmen eines multimodalen Transports - Vereinbarung, die gemäß der Verordnung Nr. 4056/86 angemeldet wurde, aber in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1017/68 fällt - Folgen - Schutz vor Geldbußen - Ausschluss, , (EG-Vertrag, Artikel 85 und 86 [jetzt Artikel 81 EG und 82 EG], Verordnungen Nrn. 1017/68 und 4056/86 des Rates),

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