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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 28.02.1992, Aktenzeichen: T-8/90 



EUG – Aktenzeichen: T-8/90

Urteil vom 28.02.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die in Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts vorgesehene Entschädigung ist im Falle einer Verschlimmerung der Verletzungen nach dem Unfallzeitpunkt auf der Grundlage der Bezuege für die letzten zwölf Monate vor dem Unfall und nicht auf der Grundlage der Bezuege für die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Konsolidierung der Verletzungen zu berechnen.

Die Verschlimmerung der Verletzungen kann nämlich nicht einem neuen Unfall im Sinne des Artikels 2 der Regelung über die Sicherung der Beamten der Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten gleichgestellt werden und infolgedessen auch keinen neuen Entschädigungsanspruch entstehen lassen. Eine andere Auslegung würde zu einer unterschiedlichen Entschädigungsregelung nach Maßgabe dessen führen, ob sich die unfallbedingten Verletzungen unmittelbar nach dem Unfall oder erst später zeigen, und damit eine Ungleichbehandlung der Beamten heraufbeschwören, die Opfer eines Unfalls im Sinne der genannten Regelung geworden sind.

2. Die in Artikel 73 des Statuts vorgesehenen Leistungen sind solche der sozialen Sicherheit; es handelt sich nicht um einen Schadensersatz. Daraus ergibt sich, daß die in Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben b und c vorgesehene Entschädigung kein Schadensersatz, sondern eine pauschale Geldsumme ist, die nach Maßgabe der dauerhaften Unfallfolgen zu bemessen ist.

In Anbetracht ihres Pauschalcharakters und des Umstands, daß weder das Statut noch die Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten die Möglichkeit zu einer Anpassung eröffnen, kann diese Entschädigung im Falle einer nach dem Unfall eintretenden Verschlimmerung der Verletzungen nicht im Zeitpunkt der Konsolidierung der Verletzungen an eine eingetretene Geldentwertung angepasst werden.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 73 Abs. 2, Beamtenstatut Art. 5, Beamtenstatut Art. 91,
Stichworte:1. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Dienstunfähigkeit - Art und Weise der Berechnung der Entschädigung bei späterer Verschlimmerung der Verletzungen, , (Beamtenstatut, Artikel 73 Absatz 2 Buchst. c, Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Artikel 2), , 2. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Leistungen - Pauschalcharakter - Entschädigung im Falle der Invalidität - Spätere Verschlimmerung der Verletzungen - Anpassung an die Geldentwertung - Unzulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 73 Absatz 2 Buchst.n b und c),

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