JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 28.02.1992, Aktenzeichen: T-51/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Beamter muß, um eine Klage nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts gegen die Ernennung eines anderen Beamten erheben zu können, ein persönliches Interesse an deren Aufhebung haben. Dies ist bei einem Beamten, der keinen Anspruch auf die freie Planstelle erheben kann, auf der diese Ernennung erfolgt ist, weil er sich nicht darum beworben hat und die in der Stellenausschreibung geforderten Bedingungen nicht erfuellte, nicht der Fall. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 29 Abs. 1, |
| Stichworte: | Beamte - Klage - Rechtsschutzinteresse - Anfechtungsklage gegen die Ernennung eines anderen Beamten - Kläger, der nicht ernannt werden kann - Unzulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), |
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