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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 28.01.1999, Aktenzeichen: T-14/96 



EUG – Aktenzeichen: T-14/96

Urteil vom 28.01.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nach dem Wortlaut von Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages über die Klagefrist für Nichtigkeitsklagen kommt der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht.

Darf das beschwerdeführende Unternehmen aufgrund der ständigen Praxis der Kommission in dem betreffenden Bereich davon ausgehen, daß die Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens zur Prüfung von Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben wird, und wird diese Entscheidung dem Unternehmen nicht zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt, so beginnt die Klagefrist mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe.

2 Eine staatliche Maßnahme, durch die sich eine Behörde in Form eines Vertrages über den Erwerb von Reisegutscheinen verpflichtet, über mehrere Jahre Reisen von einem bestimmten Unternehmen zu erwerben, kann nicht allein deshalb von vornherein vom Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages ausgenommen werden, weil sich die Vertragsparteien zu gegenseitigen Leistungen verpflichten.

Hat die betreffende Vereinbarung Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da die Gutscheine nur während der Nebensaison verwendet werden können, so daß dem Unternehmen durch seine Mehrleistungen grundsätzlich keine erheblichen Zusatzkosten entstehen, und ist nicht ersichtlich, daß die Gesamtmenge dieser Gutscheine nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfs der betreffenden staatlichen Stelle festgesetzt wurde, so fällt eine solche Vereinbarung nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1.

In diesem Zusammenhang spielt der Umstand, daß die staatlichen Stellen möglicherweise kulturelle oder soziale Ziele verfolgen, keine Rolle bei der Qualifizierung der geprüften Vereinbarung im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 1. Denn diese Vorschrift unterscheidet nicht nach den Gründen und Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern bestimmt diese nach ihren Wirkungen. Diese Ziele werden jedoch von der Kommission berücksichtigt, wenn sie sich bei der Ausübung der ihr durch Artikel 93 des Vertrages eingeräumten Befugnis zur ständigen Überprüfung zur Vereinbarkeit einer bereits als staatliche Beihilfe qualifizierten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt äussert und ermittelt, ob diese Maßnahme unter eine der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 fallen kann.
Rechtsgebiete:EG, Verfahrensordnung
Vorschriften:EG Art. 92 Abs. 1, EG Art. 173 Abs. 5, Verfahrensordnung Art. 48 § 2 Abs. 1,
Stichworte:1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Handlung - Subsidiarität - Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen - Zeitpunkt der Bekanntgabe, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 5), , 2 Staatliche Beihilfen - Begriff - Vertrag über den Erwerb von Reisegutscheinen - Einschluß - Kulturelle oder soziale Ziele unbeachtlich, , (EG-Vertrag, Artikel 92),

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