JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 27.11.1991, Aktenzeichen: T-21/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Ein Anfechtungsgrund braucht erst in der Erwiderung ausgeführt zu werden, wenn er in der Klageschrift kurz dargestellt worden ist, so daß den Anforderungen der Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung genügt ist, die bezwecken, daß der Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzt wird, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Handlung zu kontrollieren, und dem Beklagten nicht die Möglichkeit genommen wird, seine Interessen wirksam zu verteidigen. Der Umstand, daß sich der Beklagte zum erstenmal in der Gegenerwiderung zu diesem Anfechtungsgrund äussert, verletzt nicht den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens. 2. Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 zur Einführung von vorübergehenden Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Gemeinschaften aus dem Dienst, der dem Beamten, auf den eine Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst angewandt wird, erlaubt, "weiterhin Ruhegehaltsansprüche" zu erwerben, trifft keine Unterscheidung zwischen den beiden Hauptgesichtspunkten, die nach Artikel 77 des Statuts die Berechnung des Ruhegehalts bestimmen, nämlich der Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Betreffenden und dem Grundgehalt in seiner letzten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe. Folglich kann der Zeitraum, währen dessen der Beamte, auf den eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst angewandt worden ist, die in der genannten Verordnung vorgesehene Vergütung erhält und weiterhin Beiträge zur Versorgungsordnung der Gemeinschaften leistet, sowohl zur Erhöhung der Anzahl der erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre als auch zur Vervollständigung des Einjahreszeitraums herangezogen werden, während dessen der Beamte nach Artikel 77 des Statuts in seiner letzten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft gewesen sein muß, damit sein Ruhegehalt nach dem entsprechenden Gehalt berechnet wird. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut, VO (EWG) Nr. 3518/85 |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 77, VO (EWG) Nr. 3518/85 Art. 4, |
| Stichworte: | 1. Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Kurze Darstellung eines Rechtsgrundes - Ausführung in der Erwiderung - Erstmalige Stellungnahme des Beklagten in der Gegenerwiderung - Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 1, Verfahrensordnung, Artikel 38 § 1 Buchst. c), , 2. Beamte - Versorgung - Ruhegehalt - Berechnung - Beamter, der eine Vergütung wegen endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst bezieht - Erwerb neuer Ruhegehaltsansprüche - Begriff, , (Beamtenstatut, Artikel 77, Verordnung Nr. 3518/85 des Rates, Artikel 4 Absatz 7), |
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