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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 27.11.1990, Aktenzeichen: T-7/90 



EUG – Aktenzeichen: T-7/90

Urteil vom 27.11.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Anwendung der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten kann sich die Kontrolle des Gerichts nicht auf rein ärztliche Beurteilungen des in Artikel 23 dieser Regelung vorgesehenen Ärzteausschusses erstrecken, die als endgültig anzusehen sind, wenn sie unter ordnungsgemässen Voraussetzungen erfolgt sind.

2. Das Vorverfahren soll eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen. Dieses Verfahren kann seinen Zweck nur erfuellen, wenn die Anstellungsbehörde von den Rügen der Betroffenen gegen die angegriffene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis nehmen kann.

Eine Rüge, die in der Verwaltungsbeschwerde nicht angeführt wurde, obwohl der Betroffene in der Lage war, sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ist für unzulässig zu erklären.
Rechtsgebiete:Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten
Vorschriften:Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten Art. 21, Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten Art. 23,
Stichworte:1. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Ärztliches Gutachten - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , ( Beamtenstatut, Artikel 73, Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Artikel 23 und 28 ), , 2. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Gegenstand - Übereinstimmung der Beschwerde und der Klage - Nicht in der Beschwerde enthaltene Rüge - Unzulässigkeit, , ( Beamtenstatut, Artikel 90 und 91 ),

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