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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 27.10.1994, Aktenzeichen: T-35/92 



EUG – Aktenzeichen: T-35/92

Urteil vom 27.10.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Für eine Entscheidung der Kommission gilt, wenn kein Anhaltspunkt für ihre eventuelle Ungültigkeit vorliegt, die Gültigkeitsvermutung für Rechtsakte der Gemeinschaften. Hat der Kläger nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit dieser Vermutung vorgebracht, so steht es dem Gemeinschaftsrichter nicht zu, Beweiserhebungen anzuordnen, um zu klären, ob die in der Geschäftsordnung der Kommission vorgeschriebenen Förmlichkeiten im betreffenden Fall eingehalten worden sind.

2. Wird die Kommission zum Zweck der Erlangung einer Einzelfreistellung mit zwei aufeinanderfolgenden Anmeldungen eines Informationsaustauschsystems befasst, so muß sie beide Anmeldungen im Hinblick auf Artikel 85 des Vertrages auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen, wenn die zweite Anmeldung nicht von allen Unterzeichnern der ersten Anmeldung ausgeht und die Anmeldenden die erste der beiden Anmeldungen nicht ausdrücklich zurückgenommen haben.

3. Eine Vereinbarung über die Einrichtung eines Informationsaustauschsystems, das weder die Preise betrifft noch zur Unterstützung eines anderen wettbewerbswidrigen Mechanismus dient, ist auf einem wirklich vom Wettbewerb geprägten Markt geeignet, den Wettbewerb auf der Angebotsseite zu verstärken, da der Umstand, daß ein Wirtschaftsteilnehmer Informationen, über die er verfügt, berücksichtigt, um sein Verhalten auf dem Markt anzupassen, angesichts der Zersplitterung des Angebots nicht geeignet ist, bei den anderen Wirtschaftsteilnehmern die Unsicherheit über die Vorhersehbarkeit des Verhaltens der Wettbewerber zu verringern oder ganz zu beseitigen. Werden dagegen auf einem hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt, auf dem der Wettbewerb bereits stark eingeschränkt und der Austausch von Informationen erleichtert ist, unter den Wirtschaftsteilnehmern, auf die der grösste Teil des Angebotsvolumens entfällt, allgemein in kurzen zeitlichen Abständen genaue Informationen ausgetauscht, so ist dies geeignet, den noch bestehenden Wettbewerb unter den Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Bei einer solchen Fallgestaltung werden nämlich durch die regelmässige und häufige Zusammenfassung der Informationen über das Marktgeschehen allen Wettbewerbern in festen Zeitabständen die Marktpositionen und die Strategien der einzelnen Wettbewerber offengelegt.

4. Der Umstand, daß die Kommission möglicherweise nicht in der Lage ist, das Vorliegen einer tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkung einer Vereinbarung zwischen Unternehmen auf den relevanten Markt nachzuweisen, ist ohne Einfluß auf die Entscheidung des Rechtsstreits, da nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sowohl tatsächliche als auch rein potentielle wettbewerbswidrige Auswirkungen verboten sind, wenn sie nur hinreichend spürbar sind.

5. Werden den auf einem nationalen Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmern Informationen über auf diesem Markt getätigte Geschäfte aufgeschlüsselt nach einer vorher festgelegten geographischen Einteilung übermittelt, so setzt dies eine zumindest stillschweigende Vereinbarung zwischen diesen Wirtschaftsteilnehmern über die genannte Einteilung und über den institutionellen Rahmen des Informationsaustauschs voraus. Mit dieser Abstimmung untereinander haben die an dem Informationsaustauschsystem beteiligten Wirtschaftsteilnehmer notwendigerweise ihre Entscheidungsfreiheit unter Bedingungen eingeschränkt, die geeignet waren, den Wettbewerb zwischen ihnen zu beeinflussen.

6. Wird mit einer Vereinbarung keine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt, so kann sie nur wegen ihrer Auswirkungen auf den Markt beanstandet werden. In einem solchen Fall ist bei der Beurteilung etwaiger wettbewerbswidriger Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb abzustellen, wie er ohne die streitige Vereinbarung bestehen würde.

7. Ein Informationsaustauschsystem, das die detaillierte Feststellung des genauen Umsatzvolumens und der Marktanteile von 88 % der Anbieter auf dem nationalen Markt ermöglicht, ist, wenn es auf einem oligopolistischen nationalen Markt eingerichtet wird, auf dem sich vorwiegend Wirtschaftsteilnehmer betätigen, die im gesamten Gemeinsamen Markt tätig sind, geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in hohem Masse zu beeinträchtigen. Die sich aus diesem System ergebende Schwächung des Wettbewerbs wirkt sich nämlich unweigerlich auf die Einfuhren in den betreffenden Markt aus.

8. Die vier Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages für eine Einzelfreistellung einer bei der Kommission ordnungsgemäß angemeldeten Vereinbarung müssen gleichzeitig vorliegen, so daß die Kommission, wenn eine von ihnen nicht erfuellt ist, den bei ihr eingereichten Antrag von Rechts wegen ablehnen kann.

9. Wird eine Einzelfreistellung vom Kartellverbot beantragt, so ist es in erster Linie Sache der betreffenden Unternehmen, der Kommission die Beweise dafür vorzulegen, daß die Vereinbarung die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages erfuellt.
Rechtsgebiete:EWG
Vorschriften:EWG Art. 85 Abs. 1, EWG Art. 85 Abs. 3, EWG Art. 5,
Stichworte:1. Handlungen der Organe - Gültigkeitsvermutung - Bestreiten - Beweisaufnahme durch den Gemeinschaftsrichter - Voraussetzungen, , (EWG-Vertrag, Artikel 189), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - Mehrere aufeinanderfolgende Anmeldungen - Prüfung durch die Kommission, , (EWG-Vertrag, Artikel 85), , 3. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Vereinbarung über die Einrichtung eines Informationsaustauschsystems, das weder die Preise betrifft noch zur Unterstützung eines anderen wettbewerbswidrigen Mechanismus dient - Zulässigkeit auf einem vom Wettbewerb geprägten Markt - Unzulässigkeit auf einem oligopolistischen Markt, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 4. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Kein Nachweis tatsächlicher wettbewerbswidriger Auswirkungen - Unerheblichkeit angesichts der Möglichkeit, rein potentielle Auswirkungen zu berücksichtigen, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 5. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Begriff - Informationsaustauschsystem - System, das eine stillschweigende, die Entscheidungsfreiheit der daran Beteiligten einschränkende Vereinbarung zur Festlegung seiner Modalitäten voraussetzt, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 6. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Vereinbarung ohne wettbewerbswidrigen Zweck - Beurteilung im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Markt - Kriterien, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 7. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Auf den Markt eines einzigen Mitgliedstaats beschränkte Vereinbarung - Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die im gesamten Gemeinsamen Markt tätig sind - Auswirkung auf die Einfuhren, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 8. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - Kumulativer Charakter der Voraussetzungen für die Freistellung, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3), , 9. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - Verpflichtung des Unternehmens, die Begründetheit seines Antrags darzutun, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3),

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