JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 27.06.2001, Aktenzeichen: T-166/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Begriff Entscheidung" in Artikel 230 Absatz 4 EG ist in dem sich aus Artikel 249 EG ergebenden technischen Sinn aufzufassen. Für die Unterscheidung zwischen einer Entscheidung in diesem Sinne und einem Rechtssetzungsakt ist danach zu fragen, ob der fragliche Rechtsakt allgemeine Geltung hat. Ein Rechtsakt kann nicht als eine Entscheidung angesehen werden, wenn er auf objektiv bestimmte Situationen anwendbar ist und Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umschriebene Personengruppen erzeugt. Dass sich in diesem Zusammenhang eine Handlung im konkreten Fall auf die Personen, für die sie gilt, unterschiedlich auswirken kann, nimmt ihr nicht ihren allgemeinen und abstrakten Charakter. Ein Rechtsakt verliert seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter auch nicht bereits dadurch, dass sich diejenigen Personen, auf die er in einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt. Die Entscheidung 1999/307 des Rates über die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates ist trotz ihrer Überschrift Entscheidung" eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung, die für objektiv bestimmte Situationen gilt. Dieser Rechtsakt betrifft auch nicht individuell - wegen persönlicher Eigenschaften oder Umstände, die sie aus dem Kreis aller anderen Personen heraushöben - die Personen, die zwar beim Schengen-Sekretariat, im Übrigen lange vor dessen Eingliederung in das Generalsekretariat des Rates, beschäftigt waren, aber nicht die in Artikel 3 der Entscheidung 1999/307 aufgeführten Voraussetzungen für die Ernennung zu Beamten beim Generalsekretariat des Rates erfuellen. ( vgl. Randnrn. 35-36, 40-41, 44, 56 ) |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 1999/307/EWG |
| Vorschriften: | Entscheidung 1999/307/EWG, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung des Rates über die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in sein Generalsekretariat - Beschäftigte des Schengen-Sekretariats, die nicht die Voraussetzungen für die Ernennung zu Beamten beim Generalsekretariat des Rates erfuellen - Unzulässigkeit, , (EG, Artikel 230 Absatz 4 und 249, Entscheidung Nr. 1999/307 des Rates), |
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