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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 27.06.2000, Aktenzeichen: T-72/99 



EUG – Aktenzeichen: T-72/99

Urteil vom 27.06.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Um diesen Erfordernissen zu genügen, muß eine Klage auf Ersatz eines angeblich von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens die Tatsachen anführen, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen läßt, die Gründe angeben, aus denen der Kläger der Auffassung ist, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem ihm angeblich entstandenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen. (vgl. Randnr. 30)

2 Die Schadensersatzklage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG) ist als ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen worden, so daß grundsätzlich die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage nicht zur Unzulässigkeit einer Klage auf Ersatz eines Schadens führen kann, der angeblich durch die Handlung entstanden ist, deren Nichtigerklärung verlangt werden könnte. Dies gilt jedoch nicht, wenn mit der Schadensersatzklage in Wirklichkeit die Rücknahme einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird und sie somit einen Verfahrensmißbrauch darstellt. (vgl. Randnr. 36)

3 Auch wenn nach der Finanzierungsvereinbarung für ein im Rahmen der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete vorgesehenes Pflanzungsprogramm keine vertragliche Beziehung zwischen der Kommission und dem Kläger, der eine entsprechende Plantage betreibt, besteht, so kann die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) doch für den Ersatz des Schadens haften, der Dritten aufgrund von Handlungen der Gemeinschaft in Ausübung ihrer Aufgaben entsteht. Die Haftung der Gemeinschaft setzt jedoch voraus, daß der Kläger nicht nur die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ zur Last gelegten Verhaltens und das Vorliegen eines Schadens, sondern auch das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem Schaden beweist, wobei sich der Schaden außerdem mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben muß. (vgl. Randnrn. 47-49)
Rechtsgebiete:Beschluss 80/1186/EWG
Vorschriften:Beschluss 80/1186/EWG,
Stichworte:1 Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Bestimmung des Streitgegenstands - Kurze Darstellung der Klagegründe - Klage auf Ersatz des von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 und 46, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchst. c), , 2 Schadensersatzklage - Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage - Klage auf Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG]), , 3 Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete - Durchführung durch den Rat - Beschluß 80/1186 - Vom Europäischen Entwicklungsfonds finanzierte Programme - Finanzierungsvereinbarung - Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen der Kommission und dem Kläger - Schadensersatzklage gegen die Kommission - Haftung der Gemeinschaft - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG], Beschluß 80/1186 des Rates),

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