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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 27.04.1995, Aktenzeichen: T-96/92 

EUG – Aktenzeichen: T-96/92

Urteil vom 27.04.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine von der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 getroffene Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt betrifft die Vertreter der Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen, wie sie im nationalen Recht anerkannt sind, individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages, und zwar schon deshalb, weil diese Verordnung ° die es der Kommission ermöglicht, die sozialen Auswirkungen des Zusammenschlusses zu berücksichtigen, wenn sie die in Artikel 2 des Vertrages genannten sozialen Ziele beeinträchtigen können ° sie ausdrücklich unter den Dritten erwähnt, die ein hinreichendes Interesse an einer Anhörung durch die Kommission in dem Verfahren zur Prüfung des Zusammenschlußvorhabens darlegen, und unabhängig davon, ob sie sich tatsächlich an diesem Verfahren beteiligt haben.

Dagegen sind sie durch eine solche Entscheidung im Grundsatz und vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände nicht unmittelbar betroffen. Denn zum einen hat eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluß nach seiner Prüfung im Hinblick auf das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht genehmigt wird, für sich allein keine Folgen für die eigenen Rechte der Vertreter der Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen, die, wie dies die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vorsehen, bei dem Unternehmensübergang, zu dem der Zusammenschluß führen wird, gemäß den im nationalen Recht festgelegten Modalitäten Anwendung finden werden. Zum anderen beeinträchtigt sie nicht unmittelbar die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer, denn der Zusammenschluß kann, wie sich aus der Richtlinie 77/187 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen ergibt, für sich allein nicht zu einer Änderung des Arbeitsverhältnisses führen, für das der Arbeitsvertrag und die Tarifverträge maßgebend sind. Wenn es nach dem Zusammenschluß zu Maßnahmen kommt, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, so handelt es sich um Maßnahmen der betreffenden Unternehmen, und sie unterliegen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den sozialen Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts wie des nationalen Rechts der Kontrolle des nationalen Richters.

Werden den Vertretern der Arbeitnehmer jedoch durch die Verordnung Nr. 4064/89 verfahrensmässige Rechte zuerkannt und können Verletzungen dieser Rechte vom Gemeinschaftsrichter grundsätzlich nur auf der Stufe der Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der von der Kommission erlassenen Endentscheidung geahndet werden, so ist diesen Vertretern ein auf die Verteidigung ihrer verfahrensmässigen Rechte beschränktes Klagerecht zu gewähren und ihnen folglich die Befugnis zuzuerkennen, Klage gegen diese Entscheidung zu erheben, eben um durch den Gemeinschaftsrichter prüfen zu lassen, ob die Verfahrensgarantien, auf die sie gemäß Artikel 18 der erwähnten Verordnung im Verwaltungsverfahren Anspruch hatten, verletzt worden sind. Im Rahmen der Ausübung dieses Klagerechts kann allein die wesentliche Verletzung ihrer verfahrensmässigen Rechte unter Ausschluß jedes Klagegrundes, der aus der materiellen Verletzung der Vorschriften der Verordnung Nr. 4064/89 hergeleitet wird, zur Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission führen.

2. Der Schutz der berechtigten Interessen der qualifizierten Dritten, d. h. derjenigen, die nur durch die Folgewirkungen der Entscheidung der Kommission in ihrer Rechtssphäre berührt werden können, erfordert im Verfahren der Prüfung eines Zusammenschlußvorhabens durch die Kommission nicht, daß sie über die gleichen Garantien verfügen, wie sie den an dem betreffenden Zusammenschluß beteiligten Personen gewährt werden, um die Beachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Laufe dieses Verfahrens zu gewährleisten. Daher ist die Kommission nicht nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 2367/90 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 verpflichtet, ein Personalvertretungsorgan eines der beteiligten Unternehmen, das an sie nur ein Informationsersuchen und keinen Antrag auf Anhörung gerichtet hat, schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens zu unterrichten, bevor sie ihm Gelegenheit zur Äusserung gibt. Sie ist nach dieser Vorschrift auch nicht verpflichtet, es vor der Abhaltung einer Sitzung, zu der sie es lädt, zur Einreichung schriftlicher Erklärungen aufzufordern, noch besteht für sie die Verpflichtung, es über die in Artikel 14 der Verordnung Nr. 2367/90 vorgesehene Möglichkeit zu unterrichten, sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen. Im übrigen kann Artikel 18 der Verordnung Nr. 4064/89 nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß es der Kommission obläge, einem qualifizierten Dritten die Akteneinsicht vorzuschlagen.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 4064/89
Vorschriften:Verordnung Nr. 4064/89 Art. 18 Absatz 4,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt - Rechtlich anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen - Klagerecht, das im Grundsatz und vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände darauf beschränkt ist, daß der Gemeinschaftsrichter die Beachtung ihrer verfahrensmässigen Rechte durch die Kommission überprüft, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 18 Absatz 4, Richtlinie 77/187 des Rates), , 2. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Verpflichtungen der Kommission gegenüber qualifizierten Dritten - Rechtlich anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen - Schriftliche Unterrichtung über Art und Gegenstand des Verfahrens - Keine Verpflichtung wegen Fehlens eines Antrags auf Anhörung - Aufforderung, vor einer Informationssitzung schriftliche Erklärungen einzureichen - Keine Verpflichtung - Unterrichtung über die Möglichkeit, sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen - Keine Verpflichtung - Vorschlag der Akteneinsicht - Keine Verpflichtung, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 18 Absätze 3 und 4, Verordnung Nr. 2367/90 der Kommission, Artikel 14 und 15),

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