JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 27.04.1995, Aktenzeichen: T-443/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Eine Nichtigkeitsklage eines Unternehmens gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine nationale Beihilfe für einen Konkurrenten genehmigt wird, ist für in der Hauptsache erledigt zu erklären, wenn das Rechtsschutzinteresse des Klägers, soweit es bestanden haben sollte, deshalb weggefallen ist, weil er in der Zwischenzeit, bevor sich die Zahlung der Beihilfe auf seine Wettbewerbssituation auswirken konnte, für zahlungsunfähig erklärt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | VerfO |
| Vorschriften: | VerfO Art. 87 § 6, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Kläger, der gegen eine Entscheidung vorgeht, mit der eine nationale Beihilfe für einen seiner Konkurrenten genehmigt wurde - Kläger, der später, aber vor der Zahlung der Beihilfe, für zahlungsunfähig erklärt wird - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung der Hauptsache, , (EG-Vertrag, Artikel 173), |
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