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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 27.04.1995, Aktenzeichen: T-12/93 



EUG – Aktenzeichen: T-12/93

Urteil vom 27.04.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine von der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 getroffene Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt betrifft die Vertreter der Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen, wie sie im nationalen Recht anerkannt sind, individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages, und zwar schon deshalb, weil diese Verordnung ° die es der Kommission ermöglicht, die sozialen Auswirkungen des Zusammenschlusses zu berücksichtigen, wenn sie die in Artikel 2 des Vertrages genannten sozialen Ziele beeinträchtigen können ° sie ausdrücklich unter den Dritten erwähnt, die ein hinreichendes Interesse an einer Anhörung durch die Kommission in dem Verfahren zur Prüfung des Zusammenschlußvorhabens darlegen, und unabhängig davon, ob sie sich tatsächlich an diesem Verfahren beteiligt haben.

Dagegen sind sie durch eine solche Entscheidung im Grundsatz und vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände nicht unmittelbar betroffen. Denn zum einen hat eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluß nach seiner Prüfung im Hinblick auf das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht genehmigt wird, für sich allein auch dann, wenn sie diesen Zusammenschluß davon abhängig macht, daß eines der beteiligten Unternehmen einen Teil seines Geschäftsbetriebes an ein drittes Unternehmen veräussert, keine Folgen für die eigenen Rechte der Vertreter der Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen, die, wie dies die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vorsehen, bei dem Unternehmensübergang, zu dem der Zusammenschluß führen wird, gemäß den im nationalen Recht festgelegten Modalitäten Anwendung finden werden. Zum anderen beeinträchtigt sie nicht unmittelbar die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer, denn durch die Veräusserung eines Teils des Geschäftsbetriebes ihres Unternehmens, die, wie sich aus der Richtlinie 77/187 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen ergibt, für sich allein nicht zu einer Änderung des Arbeitsverhältnisses führen kann, für das der Arbeitsvertrag und die Tarifverträge maßgebend sind, können die Interessen der Arbeitnehmer nur mittelbar berührt werden. Wenn es nach dem Zusammenschluß zu Maßnahmen kommt, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, so handelt es sich um Maßnahmen der betreffenden Unternehmen, und sie unterliegen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den sozialen Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts wie des nationalen Rechts der Kontrolle des nationalen Richters.

Werden den Vertretern der Arbeitnehmer jedoch durch die Verordnung Nr. 4064/89 verfahrensmässige Rechte zuerkannt und können Verletzungen dieser Rechte vom Gemeinschaftsrichter grundsätzlich nur auf der Stufe der Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der von der Kommission erlassenen Endentscheidung geahndet werden, so ist diesen Vertretern ein auf die Verteidigung ihrer verfahrensmässigen Rechte beschränktes Klagerecht zu gewähren und ihnen folglich die Befugnis zuzuerkennen, Klage gegen diese Entscheidung zu erheben, eben um durch den Gemeinschaftsrichter prüfen zu lassen, ob die Verfahrensgarantien, auf die sie gemäß Artikel 18 der erwähnten Verordnung im Verwaltungsverfahren Anspruch hatten, verletzt worden sind. Im Rahmen der Ausübung dieses Klagerechts kann allein die wesentliche Verletzung ihrer verfahrensmässigen Rechte unter Ausschluß jedes Klagegrundes, der aus der materiellen Verletzung der Vorschriften der Verordnung Nr. 4064/89 hergeleitet wird, zur Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission führen.

2. Zwar haben die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der an einem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 das Recht, auf Antrag vor der Kommission Erklärungen abzugeben, doch ist diese nicht verpflichtet, sie über das Bestehen eines Zusammenschlußvorhabens zu unterrichten, das bei ihr von einem der beteiligten Unternehmen angemeldet worden ist.

Nach Artikel 6 der Richtlinie 77/187 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen obliegt die Verpflichtung zur Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter den betroffenen Unternehmen, wobei es Aufgabe der nationalen Behörden ist, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu kontrollieren.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 4064/89
Vorschriften:Verordnung Nr. 4064/89 Art. 18 Absatz 4,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt - Rechtlich anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen - Klagerecht, das im Grundsatz und vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände darauf beschränkt ist, daß der Gemeinschaftsrichter die Beachtung ihrer verfahrensmässigen Rechte durch die Kommission überprüft, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 18 Absatz 4, Richtlinie 77/187 des Rates), , 2. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Verpflichtungen der Kommission gegenüber qualifizierten Dritten - Rechtlich anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen - Unterrichtung über das Bestehen eines angemeldeten Zusammenschlußvorhabens - Keine Verpflichtung, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 18 Absatz 4, Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 6),

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