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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 27.03.1990, Aktenzeichen: T-123/89 



EUG – Aktenzeichen: T-123/89

Urteil vom 27.03.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Gewährung der Auslandszulage soll die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften mit sich bringt, falls der betroffene Beamte hierdurch zu einem Wohnsitzwechsel gezwungen wird und sich in eine neue Umgebung integrieren muß.

2. Das Recht auf Vertrauensschutz steht jedem einzelnen zu, wenn sich herausstellt, daß die Verwaltung bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat.

3. Ein Beamter kann einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wenn die Verwaltung dem Betroffenen keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat. Das Schweigen der Verwaltung auf das an sie gerichtete Ersuchen eines Beamten um Bestätigung seiner Ansprüche kann - so bedauerlich es auch sein mag - nicht als Bestätigung dieser Ansprüche und genausowenig als bestimmte Zusicherung der Verwaltung gewertet werden.

Angenommen, ein Beamter hätte von der Verwaltung die Bestätigung der von ihm geltend gemachten Ansprüche erhalten, so hätte ein schutzwürdiges Vertrauen durch eine solche Zusage nicht begründet werden können, da kein Beamter sich wirksam verpflichten kann, das Gemeinschaftsrecht nicht anzuwenden, und da im übrigen die Mitteilung einer unrichtigen Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift die Haftung der Verwaltung nicht auslösen kann. Zusagen, die den Bestimmungen des Statuts nicht Rechnung tragen, können beim Adressaten kein berechtigtes Vertrauen begründen.

4. Die Beachtung des Grundsatzes der wohlerworbenen Rechte erlaubt es einem Organ, einem Beamten, der während des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts bezeichneten Zeitraums seine ständige berufliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Einstellungsstaates bei Organisationen ausgeuebt hat, die aufgrund der Aufstellung neuer Kriterien im Zeitpunkt der Einstellung des Betroffenen nicht mehr als internationale Organisation im Sinne der genannten Bestimmungen angesehen wurden, die Auslandszulage zu versagen, sie jedoch im übrigen an Beamte weiterzuzahlen, die zuvor bei den gleichen Organisationen beschäftigt waren, jedoch während der Geltung der alten Kriterien für den Begriff der internationalen Organisation eingestellt worden sind.

5. Der rückwirkende Widerruf eines rechtmässigen begünstigenden Verwaltungsakts verstösst gegen allgemeine Rechtsgrundsätze.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 4 Abs. 1a Anhang VII, EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2,
Stichworte:1. Beamte - Dienstbezuege - Auslandszulage - Zweck, , ( Beamtenstatut, Anhang VII Artikel 4 Absatz 1 ), , 2. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Voraussetzungen, , 3. Beamte - Grundsätze - Vertrauensschutz - Voraussetzungen - Ersuchen eines Beamten um Bestätigung seiner Ansprüche - Schweigen der Verwaltung - Zusage der Verwaltung unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Statuts - Situationen, die kein berechtigtes Vertrauen begründen, , 4. Beamte - Dienstbezuege - Auslandszulage - Voraussetzungen für die Gewährung - Aufstellung neuer Kriterien - Nachfolgende Entscheidung, einem Beamten die Auslandszulage zu versagen - Wahrung der wohlerworbenen Ansprüche der vor der Änderung eingestellten Beamten auf die Auslandszulage - Keine Diskriminierung, , ( Beamtenstatut, Anhang VII Artikel 4 Absatz 1 ), , 5. Handlungen der Organe - Widerruf - Voraussetzungen,

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